GEWA 5 to 1: AG Esslingen eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren
29.11.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Das Amtsgericht Esslingen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG am 21. November eröffnet (Az.: 13 IN 789/16). Den Anlegern können Verluste drohen.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die GEWA 5 to 1 GmbH & Co. KG hatte bereits vor einigen Tagen angekündigt, Insolvenzantrag zu stellen. Das Amtsgericht Esslingen hat das vorläufige Insolvenzverfahren nun eröffnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Zukunft des GEWA-Towers in Fellbach bei Stuttgart liegt nun auch in seinen Händen. Zu seinen Aufgaben gehört es u.a. zu prüfen, welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens bestehen.
Nachdem die Gespräche mit dem Generalunternehmer über die Wiederaufnahme der Bauarbeiten an dem Tower gescheitert waren, hatte die GEWA 5 to 1 angekündigt, den Bau im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens fertigstellen zu wollen. Diese Möglichkeit wird nun auch der vorläufige Insolvenzverwalter prüfen. Noch ist allerdings unklar, wie es mit dem Projekt weitergeht. Eine Option ist auch der Einstieg von Investoren. Die Anleger der GEWA-Anleihe hängen derzeit noch in der Luft und wissen nicht, wie es mit ihrem investierten Geld weitergeht. Sollte es zur Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens kommen, können sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Darüber hinaus können sie aber auch schon jetzt weitere rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Zur Prüfung ihrer Möglichkeiten und Wahrung ihrer Interessen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.
Zur Finanzierung des GEWA-Towers in Fellbach hatte die GEWA 5 to 1 im März 2014 eine Mittelstandsanleihe mit einem Volumen von bis zu 35 Millionen Euro begeben (ISIN: DE000A1YC7Y7). Die Anleihe ist mit 6,5 Prozent p.a. verzinst und ist im März 2018 zur Rückzahlung fällig. Die Anleihe ist zwar besichert, dennoch bleibt es abzuwarten, ob die Konditionen so eingehalten werden können. Sollten finanzielle Verluste drohen, kann geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz, z.B. wegen einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospektfehlern, entstanden sind.
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