Gebr. Sanders Anleihe: Zweite Gläubigerversammlung am 12. Dezember
30.11.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Die Gebr. Sanders GmbH & Co. KG lädt am 12. Dezember zur zweiten Anleihegläubigerversammlung ein. Die erste Versammlung war nicht beschlussfähig, da das erforderliche Quorum nicht erreicht wurde.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Gebr. Sanders GmbH hatte Ende September Insolvenzantrag gestellt. Das Amtsgereicht Bersenbrück gab dem Antrag auf ein Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung statt. Unter dem Schutzschirm soll das Unternehmen saniert werden. Bei der Gläubigerversammlung soll ein gemeinsamer Vertreter für die Anleihegläubiger gewählt werden. Die erste Versammlung am 21. November war allerdings nicht beschlussfähig, da das erforderliche Quorum nicht erreicht wurde. Deshalb wird zur zweiten Anleihegläubigerversammlung am 12. Dezember eingeladen.
Auf der Tagesordnung steht auch ein Antrag einer Gläubigergruppe. In dem Ergänzungsverlangen geht es um die Übertragung eines Teils der Schuldverschreibungen im Rahmen einer übertragenden Sanierung. Für die Anleger ist ebenso von Bedeutung, wie die Sanierung des Unternehmens vorangetrieben werden soll und welchen Teil sie dazu beisteuern sollen. Die Gebr. Sanders GmbH & Co. KG hatte im Oktober 2013 eine Mittelstandsanleihe mit einem Volumen von bis zu 22 Millionen Euro emittiert (ISIN: DE000A1X3MD9 / WKN: A1X3MD). Bei einer Laufzeit bis 2018 sollte die Schuldverschreibung einen jährlichen Zinssatz von 8,75 Prozent bringen. Ob die Konditionen so noch eingehalten werden können, ist angesichts der aktuellen Situation fraglich. Denkbar ist, dass die Anleihegläubiger ihren Teil zur Sanierung beitragen und deshalb die Anleihebedingungen geändert werden sollen, z.B. durch eine Stundung der Zinsen, einer Senkung des Zinssatzes oder einer längeren Laufzeit. In der Regel ist dies mit Verlusten für die Anleger verbunden.
Dabei ist auch nicht gesagt, dass die Sanierungsbemühungen von Erfolg gekrönt sind. Das Schutzschirmverfahren kann ebenso in einem regulären Insolvenzverfahren münden. Dann müssten die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.
Anleger, die aufgrund der aktuellen Entwicklung, um ihr Geld fürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Interessen vertritt und ihre rechtlichen Möglichkeiten prüft. Dazu kann auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gehören.
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