René Lezard Anleihe: Zinsstundung und vorübergehender Kündigungsverzicht
22.12.2016
Politik, Recht & Gesellschaft
Die Anleger der René Lezard Anleihe haben einer Stundung der Zinsen und einem vorübergehenden Verzicht auf ihre Kündigungsrechte bei der zweiten Gläubigerversammlung zugestimmt.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie die René Lezard Mode GmbH am 16. Dezember mitgeteilt hat, haben die Anleger der Anleihe einer Stundung der ursprünglich im November fällig gewesenen Zinsen zugestimmt. Die Ansprüche werden nun bis zum 31. März 2017 gestundet. Darüber hinaus erklärten sich die Anleger damit einverstanden, vorübergehend auf ihre außerordentlichen Kündigungsrechte bis zum 31. März 2017 zu verzichten. Die weiteren gefassten Beschlüsse sollen demnächst umgesetzt werden. Dazu gehört demzufolge auch die Änderung der Anleihebedingungen.
René Lezard hatte 2012 eine Mittelstandsanleihe mit einer fünfjährigen Laufzeit begeben (ISIN: DE000A1PGQR1 / WKN: A1PGQRE). Die Anleihe mit einem Emissionsvolumen von 15 Millionen Euro ist mit 7,25 jährlich verzinst und steht im November 2017 zur Rückzahlung an. Die Konditionen sollen nun geändert werden. Verbunden ist dies mit erheblichen Einschnitten für die Anleger. Das Modeunternehmen plant schon länger eine umfassende Restrukturierung der Anleihe. Auch nach dem überraschenden Absprung eines Investors sollen die Pläne weiterverfolgt werden. Vorgesehen ist u.a. auch, dass die Anleger auf 40 Prozent ihrer Hauptforderung verzichten und die Laufzeit der Anleihe erheblich verlängert wird.
Ob die geplante Restrukturierung und der Einstieg eines Investors letztlich zu einem nachhaltigen Erfolg führt, kann derzeit noch nicht prognostiziert werden. Generell leiden derzeit verschiedene Modeunternehmen unter den schwierigen Marktbedingungen. Für die Anleger bedeutet dies weiterhin eine ungewisse Zeit und drohende finanzielle Verluste. Um diesen Verlusten vorzubeugen, können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die rechtlichen Möglichkeiten prüfen. Dazu kann auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gehören.
Diese können zum Beispiel dann entstanden sein, wenn die Anleger im Rahmen der Beratungsgespräche nicht umfassend über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage aufgeklärt wurden.
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