Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft: Insolvenzverfahren eröffnet
06.01.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Das Amtsgericht Chemnitz hat das reguläre Insolvenzverfahren über die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft am 2. Januar 2017 eröffnet (Az.: 15 IN 840/16).
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ende August 2016 stellte die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft Insolvenzantrag. Spätestens seitdem bangen die Anleger um ihr investiertes Geld. Nun wurde das reguläre Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft am 2. Januar 2017 am Amtsgericht Chemnitz eröffnet.
Für die Anleger bedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst, dass sie ihre Forderungen form- und fristgerecht beim Insolvenzverwalter anmelden können. Dazu hat das Gericht eine Frist bis zum 7. März 2017 gesetzt. Die erste Gläubigerversammlung findet am 29. März statt.
Die Anleger sollten in jedem Fall ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Denn nur angemeldete Forderungen können auch im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um alle Forderungen der Gläubiger vollauf befriedigen zu können. Daher müssen die Anleger der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft nach wie vor mit Verlusten rechnen. Um die Forderungen anzumelden und ihre Interessen im Insolvenzverfahren zu vertreten, können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann darüber hinaus prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten den Anlegern neben dem Insolvenzverfahren noch offenstehen, um die drohenden Verluste abzuwenden. Dazu kann auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz gehören.
Grundlage für Ansprüche auf Schadensersatz kann zum Beispiel eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Rahmen einer anleger- und objektgerechte Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Zu einer ordnungsgemäßen Beratung gehört außerdem, dass den Anlegern nur Geldanlagen empfohlen werden, die auch zu ihrem Risikoprofil passen. Das bedeutet u.a., dass sicherheitsorientierten Anlegern keine spekulativen Geldanlagen mit hohen Risiken wie dem Totalverlust der Einlage vermittelt werden dürfen. Erfahrungsgemäß wurden die Risiken in Anlageberatungsgesprächen aber oft verschwiegen oder nur völlig unzureichend erläutert. Daraus können Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung entstanden sein.
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