Urhebervertragsrecht: Reform stärkt Autoren und ausübende Künstler
12.01.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Mit der Reform des Urhebervertragsrechts soll die Position von Autoren und anderen Kreativen gestärkt und die Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche erleichtert werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Noch im Dezember 2016 haben Bundestag und Bundesrat das "Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung" beschlossen. Die Reform des Urhebervertragsrechts soll voraussichtlich noch im ersten Quartal 2017 in Kraft treten.
Ziel der Reform ist, die rechtliche Position von Autoren, Filmemachern, Komponisten und ausübenden Künstlern gegenüber den Verwertern ihrer Werke zu stärken und ihren Anspruch auf eine angemessene Vergütung leichter durchsetzen zu können.
Zu den zentralen Punkten des Gesetzes gehört, dass Künstler, die ihren Verwertungsgesellschaften ein Exklusivrecht eingeräumt haben, nach Ablauf von zehn Jahren ihre Werke auch anderweitig wieder vermarkten können. Der ursprüngliche exklusive Verwerter behält allerdings sein Nutzungsrecht an dem Werk, dieses ist dann aber nicht mehr exklusiv ausgestaltet. Zudem kann der Künstler eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn der Verwerter das Werk noch anderweitig nutzt und diese Mehrfachnutzung zwar im Vertrag vereinbart, aber die Art der weiteren Nutzung noch nicht bekannt war.
Darüber hinaus erhalten die Kreativen ein Auskunftsrecht darüber, welchen konkreten Nutzen die Verwerter aus ihren Werken gezogen haben. Dieses Auskunftsrecht gilt auch über das direkte Vertragsverhältnis hinaus. Wurden die Nutzungsrechte z.B. auch an Dritte weitergegeben, gilt auch hierfür der Auskunftsanspruch des Urhebers. Eine Einschränkung liegt lediglich darin, dass der Auskunftsanspruch nicht bei nachrangigen Beiträgen besteht.
Werden in dem Vertrag zwischen Urhebern und Verwertern Klauseln vereinbart, die zum Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweichen, können Urheber bzw. ihre Verbände auf Unterlassung und Abänderung des Vertrags klagen. Außerdem wurde klargestellt, dass Verwertungsgesellschaften sowohl Autoren als auch Verleger an ihren Ausschüttungen beteiligen können.
Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können für eine fundierte Vertragsgestaltung sorgen und auch bei Urheberrechtsverletzungen die entsprechenden rechtlichen Schritte einleiten.
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