Pressemitteilung von Michael Rainer

LAG Köln: Vor Abmahnung ist keine Ermahnung des Arbeitnehmers notwendig


Politik, Recht & Gesellschaft

Der Arbeitgeber darf eine Abmahnung aussprechen, ohne den Arbeitnehmer zuvor wegen seines Fehlverhaltens ermahnt zu haben. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Az.: 12 Sa 381/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Damit eine Kündigung wirksam ausgesprochen werden kann, ist es in vielen Fällen notwendig, dass der Arbeitnehmer zuvor eine Abmahnung erhält. Die Abmahnung weist den Arbeitnehmer auf seine Pflichtverletzung hin und kündigt an, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen wie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohen.

Während die Abmahnung häufig die Voraussetzung für eine wirksame Kündigung des Arbeitnehmers ist, muss der Arbeitgeber vor der Abmahnung nicht auch noch eine Ermahnung wegen des Fehlverhaltens aussprechen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 20. September 2016 entschieden. Das LAG stellte fest, dass eine Abmahnung nicht deshalb als unverhältnismäßig und rechtswidrig angesehen werden könne, weil der Arbeitgeber als milderes Mittel zunächst eine Ermahnung hätte aussprechen können.

In dem Fall hatte eine Spedition einen ihrer Fahrer abgemahnt. Dieser hatte Glas transportiert ohne den zusätzlichen Anschlagbalken zur Sicherung der Ware anzubringen. Folge war, dass ein Teil der Ladung zerbrochen war. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung aus, da der Fahrer die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert hatte obwohl dies zwingend notwendig gewesen wäre. Der Fahrer klagte nun darauf, die Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen, da für ihn überhaupt nicht ersichtlich gewesen sei, dass er Glas transportierte. Zumindest hätte eine Ermahnung ausgereicht.

Das LAG Köln entschied, dass der Arbeitgeber berechtigt gewesen sei, die Abmahnung auszusprechen. Denn der Fahrer habe die Ladung unstreitig nicht wie vorgeschrieben gesichert. Eine vorherige Ermahnung sei nicht nötig gewesen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sei nicht zu verlangen, dass der Arbeitgeber vor der Abmahnung auch noch eine Ermahnung aussprechen müsse. Schließlich werde dem Arbeitnehmer gerade durch die Abmahnung sein Fehlverhalten vor Augen geführt und klargemacht, dass dieses nicht geduldet werde. Der Arbeitnehmer werde dadurch zu einem vertragsgetreuen Verhalten aufgefordert. Unmittelbare Rechtsfolgen seien an die Abmahnung noch gar nicht geknüpft. Anders als die bloße Ermahnung habe die Abmahnung aber eine Warnfunktion.

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