BAG zur Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
03.02.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Nicht jede Ungleichbehandlung von behinderten Arbeitnehmern stellt eine unzulässige Diskriminierung dar. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2017 (Az.: 8 AZR 736/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Arbeitnehmer u.a. nicht aufgrund ihrer Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung oder Alters benachteiligt werden. Dennoch ist nicht jede Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern ein Verstoß gegen das AGG. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
Vor dem BAG wurde die Klage eines zu 50 Prozent schwerbehinderten Arbeitnehmers verhandelt. Dieser war seit 2011 bei einem Versandunternehmen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden beschäftigt. Mehrfach hatte er um eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit nachgesucht. Im Sommer 2013 erhöhte das Versand-Unternehmen die Arbeitszeit von 14 Teilzeitbeschäftigten und schloss mit ihnen entsprechende Änderungsverträge ab. Lediglich der Kläger und ein relativ neu eingestellter Arbeitnehmer blieben von dieser Erhöhung unberücksichtigt. Der Kläger fühlte sich aufgrund seiner Behinderung benachteiligt und klagte auf eine Erhöhung seiner Arbeitszeit und hilfsweise auf Schadensersatz in Höhe der ihm entgangenen Vergütung.
Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz statt. Im Revisionsverfahren entschied das BAG jedoch anders. Die Vermutung einer Benachteiligung nach dem AGG bestehe nur, wenn Indizien vorliegen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund, z.B. eine Behinderung, ursächlich für diese Benachteiligung sei. Er reiche dabei nicht aus, nur die Möglichkeit eines ursächlichen Grundes anzunehmen, stellte das BAG klar. Da aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen noch keine abschließende Entscheidung möglich war, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
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