Widerruf auch bei bereits gekündigten Lebensversicherungen möglich
04.07.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Viele Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen erleben nicht das Ende ihrer Laufzeit, da sie schon vor Ablauf gekündigt werden. Auch in diesen Fällen ist ggf. der nachträgliche Widerruf möglich.
Der Widerspruch bzw. Widerruf einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung ist in der Regel dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht alle notwendigen Vertragsunterlagen erhalten hat oder nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Das hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde und der Widerspruch auch Jahre nach Abschluss der Police noch erklärt werden kann, erläutert die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Der Widerspruch der Lebensversicherung ist für den Verbraucher in der Regel finanziell deutlich lukrativer als die vorzeitige Kündigung. Denn anders als bei der Kündigung erhält der Versicherungsnehmer nach einem erfolgreichen Widerspruch nicht nur den Rückkaufswert, sondern seine gezahlten Prämien fast vollständig zurück. Nur für den gewährten Versicherungsschutz darf das Versicherungsunternehmen einen gewissen Betrag einbehalten.
Auch Verbraucher, die ihre Lebens- oder Rentenversicherung bereits gekündigt und den Rückkaufswert vom Versicherer erhalten haben, können noch vom Widerrufsjoker profitieren und nachträglich den Widerspruch erklären. Wenn man bedenkt, dass der Rückkaufswert oft noch nicht einmal die Summe der gezahlten Beiträge erreicht, kann sich der Widerspruch auch in diesen Fällen durchaus lohnen.
Nach dem erfolgreichen Widerspruch wird die Lebens- oder Rentenversicherung rückabgewickelt. Das bedeutet, der Versicherungsnehmer wird quasi so gestellt, als ob er die Police nie abgeschlossen hätte. Auf den Kosten für Vertrieb und Verwaltung bleibt der Versicherer, anders als beim Rückkaufswert, sitzen. Außerdem kann der Verbraucher noch eine Nutzungsentschädigung für die Zeit verlangen, in der der Versicherer mit dem Geld arbeiten konnte.
Der Widerspruch ist besonders bei Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden, häufig möglich. Aber auch bei anderen Versicherungen, die nicht nach diesem Modell abgeschlossen wurden, können die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerspruch vorliegen. Für den Laien ist dies allerdings schwer zu erkennen. Im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetente Rechtsanwälte können überprüfen, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerspruch vorliegen.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/rueckabwicklung-von-lebensversicherungen-und-rentenversicherungen.html (https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/rueckabwicklung-von-lebensversicherungen-und-rentenversicherungen.html)
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Michael Rainer
14.10.2020 | Michael Rainer
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
07.10.2020 | Michael Rainer
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
06.10.2020 | Michael Rainer
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
01.10.2020 | Michael Rainer
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
30.09.2020 | Michael Rainer
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
Weitere Artikel in dieser Kategorie
24.01.2025 | Anwaltsbüro Windirsch, Britschgi & Wilden
Anspruch auf tarifliche Feiertagszuschläge bei Schulungen und Dienstreisen in einem anderen Bundesland
Anspruch auf tarifliche Feiertagszuschläge bei Schulungen und Dienstreisen in einem anderen Bundesland
24.01.2025 | Anwaltsbüro Windirsch, Britschgi & Wilden
ArbG Hamburg - Mitbestimmung des Betriebsrates bei Einsatz von ChatGPT und anderen Systemen der Künstlichen Intelligenz
ArbG Hamburg - Mitbestimmung des Betriebsrates bei Einsatz von ChatGPT und anderen Systemen der Künstlichen Intelligenz
24.01.2025 | Windirsch, Britschgi & Wilden
Bundesarbeitsgericht - Keine Grenze der Erreichbarkeit in der Freizeit?
Bundesarbeitsgericht - Keine Grenze der Erreichbarkeit in der Freizeit?
24.01.2025 | Anwaltsbüro Windirsch, Britschgi & Wilden
LAG München - Initiativrecht des Betriebsrates beim "Wie" der Arbeitszeiterfassung?
LAG München - Initiativrecht des Betriebsrates beim "Wie" der Arbeitszeiterfassung?
24.01.2025 | Deutsches Psychotherapeuten Netzwerk - DPNW
Psychotherapeuten warnen: E-Patientenakte offen für Polizeibehörden
Psychotherapeuten warnen: E-Patientenakte offen für Polizeibehörden