KG Berlin: Lose Zettel sind kein wirksames Testament
24.07.2017
Politik, Recht & Gesellschaft
Bei einem Testament sollte auf eine gewisse Form geachtet werden. Eine lose Sammlung von Notizen kann nach einem Beschluss des KG Berlin nicht als letztwillige Verfügung gewertet werden.
Die formellen Anforderungen an ein eigenhändiges Testament sind nicht besonders hoch. Der Testierende sollte aber darauf achten, dass die letztwillige Verfügung eine eindeutige Überschrift sowie Unterschrift und Datum trägt und auch als Testament und nicht nur als bloßer Entwurf zu erkennen ist, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Das geht auch aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 24. Mai 2017 hervor (Az.: 6 W 100/16).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 1962 ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem es sich gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinschaftlichen Kinder zu Schlusserben eingesetzt hatte. Der Mann hatte außerdem noch ein uneheliches Kind. Als er verstarb, kam es zum Streit um das Erbe.
Denn der Mann hatte 1997 vermeintlich noch ein weiteres Testament mit einigen Abweichungen von der letztwilligen Verfügung aus dem Jahr 1962 erstellt. Dabei handelte es sich jedoch nur um eine lose Sammlung von drei nicht nummerierten Blättern. Die letzte Seite trug Datum und Unterschrift des Erblassers sowie von der Ehefrau die Bemerkung "einverstanden E."
Das Kammergericht Berlin kam zu der Überzeugung, dass es sich bei der losen Blattsammlung nicht um ein wirksam errichtetes Testament handelt. Bei einem gemeinschaftlichen Testament sei es zwar ausreichend, wenn ein Ehepartner die letztwillige Verfügung handschriftlich erstellt und der andere Ehepartner sie unterzeichnet. Allerdings müsse die Unterschrift des zweiten Ehegatten die Erklärung räumlich abschließen. Dazu sei es notwendig, dass die Zusammengehörigkeit der losen Blätter durch fortlaufenden Text, Seitenangaben oder andere Umstände feststeht, so das Gericht. Eine nicht dauerhafte Verbindung oder die gemeinsame Aufbewahrung der Zettel reiche in der Regel nicht aus. Das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 1962 sei daher weiterhin wirksam.
Bei Fragen rund um den Nachlass, das Testament oder den Erbvertrag können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten, damit die letztwilligen Verfügungen auch im Sinne des Erblassers umgesetzt werden können.
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