Kein Verfall von Urlaubsansprüchen, die krankheitsbedingt im Urlaubsjahr nicht genommen werden konnten.
07.09.2011 / ID: 27306
Politik, Recht & Gesellschaft
War ein Arbeitnehmer das ganze Urlaubsjahr krank, wurde nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Urlaub automatisch auf das Folgejahr übertragen und musste dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. War der Arbeitnehmer weiter krank, verfiel der Urlaubsanspruch.
Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr festgestellt, dass ein solcher Verfall, der sich auf § 7 Absatz 3 Satz 3 BUrlG stützt, der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG widerspricht. Nach dieser Richtlinie sei ein Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr garantiert und der Urlaub dürfe nicht wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit verfallen. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls der garantierte Mindesturlaub von vier Wochen auch nach dem 31. März des Folgejahres (zusätzlich zum dann neu hinzukommenden Urlaub) noch genommen werden.
Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass der Urlaub genommen wurde, sind somit auch die nach bisheriger Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts verfallenen Urlaubsansprüche abzugelten.
Es empfiehlt sich folgendes Schreiben an den Arbeitgeber:
"Sehr geehrte ...,
meinen gesetzlichen Resturlaub aus dem Jahre 2009 in Höhe von ... Arbeitstagen konnte ich wegen meiner Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bisher nicht nehmen. Dieser ist daher zusätzlich zu meinem Jahresurlaub aus 2010 zu gewähren (vgl. Urteil EuGH C-350/06 vom 20.01.2009).
Mit freundlichen Grüßen"
Diese Rechtsprechung konsequent weitergedacht, hat das zur Folge, dass ein Arbeitnehmer, der über viele Jahre krank ist, unter Umständen sehr viel Urlaub "anhäuft". Der Europäische Gerichtshof hat eine zeitliche Begrenzung nicht ausdrücklich festgeschrieben.
Fachanwalt Alexander Bredereck Mitglied im VdAA (Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.) Berlin:
"Arbeitnehmer sollten Ihren Urlaub nach Rückkehr aus der Krankheit zeitnah verlangen.
Arbeitgeber sollten bei lang andauernder Krankheit einzelner Arbeitnehmer entsprechende Rückstellungen für den späteren Anspruch bilden. Zum anderen sollten die Beendigungsmöglichkeiten des Arbeitsverhältnisses (krankheitsbedingte Kündigung) gründlicher als bisher geprüft werden, da nunmehr zusätzliche Schäden drohen.
Im Kündigungsschutzprozess müssen sich Arbeitnehmer darauf einstellen, dass der Arbeitgeber durch die geänderte Rechtsprechung ein zusätzliches Argument für die Begründung der krankheitsbedingten Kündigung in die Hand bekommt. Bisher hatte der Arbeitgeber regelmäßig nach Ablauf der Entgeltfortzahlung keine fortdauernden wirtschaftlichen Nachteile aus der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vortragen können. Das hat sich nun geändert."
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
07.09.2011
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de
Alles zum Arbeitsrecht: http://www.arbeitsrechtler-in.de
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitnehmer:
-Vertretung in Kündigungsschutzprozessen
-Vertretung bei Statusklagen (Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft für sogenannte "Scheinselbständige" )
-Vertretung bei Streitigkeiten über Arbeitsentgelt
-Vorbereitung und Beratung bei Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum Vorgehen bei Erhalt einer unberechtigten Abmahnung
-Beratung zu Arbeitsverträgen
-Beratung und Vertretung bei innerbetrieblichem Mobbing oder Bossing
-Beratung zu Versetzung und Änderungskündigung
-Beratung und Vertretung in Zeugnisstreitigkeiten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte für Arbeitgeber:
-Gestaltung von Arbeitsverträgen
-Überarbeitung von Arbeitsverträgen
-Handlungsanleitungen für den Umgang mit Arbeitsverträgen
-Vorbereitung von Kündigungen, Vertretung im Kündigungsschutzprozess
-Vorbereitung und Beratung von Aufhebungsverträgen
-Beratung zu Abmahnungen und zum gerichtsfesten Verfassen von Abmahnungen
-Beratung des Arbeitgebers bei innerbetrieblichem Mobbing, oder Mobbingvorwürfen des Arbeitnehmers
-Beratung zum Direktionsrecht (Weisungsrecht) und zu Versetzung, Änderungskündigung
-Beratung und Vertragsgestaltung zum Schutz der Betriebsgeheimnisse
-Beratung zu (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten
-Vertretung deutschlandweit bei allen Prozessen vor den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat
-Beratung bei Verhandlungen mit dem Personalrat
-Betriebsverfassungsfragen und Mitbestimmungsrechte
-Beratung und Begleitung bei der Verhandlung von Sozialplänen, Interessenausgleichen, Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen
-Schlichtung
-Vertretung im Verfahren vor den Einigungsstellen
-Begleitung und Beratung bei Betriebsratswahlen im Unternehmen
-Gestaltung und Beratung bei Abschluss von Verträgen mit freiberuflichen Mitarbeitern
-Gestaltung von Handelsvertreterverträgen, Begleitung bei der Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
-Kündigung von Handelsvertreterverträgen
Arbeitsrecht Urlaub Arbeitsunfähigkeit Krankheit Urlaubsabgeltung Jahresurlaub Kündigungsschutzklage Kündigung Fachanwalt Berlin
http://www.recht-bw.de
Bredereck & Willkomm
Am Festungsgraben 1 10117 Berlin
Pressekontakt
http://www.recht-bw.de
Bredereck & Willkomm
Am Festungsgraben 1 10117 Berlin
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Alexander Bredereck
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Kündigung im Kleinbetrieb: Chancen auf eine Abfindung?
Kündigung im Kleinbetrieb: Chancen auf eine Abfindung?
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Eine Arbeitnehmerin will gekündigt werden. Was kann man ihr raten?
Eine Arbeitnehmerin will gekündigt werden. Was kann man ihr raten?
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses: Chancen auf eine Abfindung?
Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses: Chancen auf eine Abfindung?
29.06.2018 | Alexander Bredereck
Kündigungsschutzklage: Welche Frist gilt? Was, wenn man sie versäumt?
Kündigungsschutzklage: Welche Frist gilt? Was, wenn man sie versäumt?
25.06.2018 | Alexander Bredereck
Haftung eines Low Performers - Der innerbetriebliche Schadensausgleich
Haftung eines Low Performers - Der innerbetriebliche Schadensausgleich
Weitere Artikel in dieser Kategorie
30.06.2025 | Bund-Verlag GmbH
Shorlist für den Deutschen Personalräte-Preis 2025 steht
Shorlist für den Deutschen Personalräte-Preis 2025 steht
27.06.2025 | Saturdays for Children
Ein Fall von Machtmissbrauch durch Harald T., dem Mitarbeiter des Wohnungsverbundes der LWL Münster?
Ein Fall von Machtmissbrauch durch Harald T., dem Mitarbeiter des Wohnungsverbundes der LWL Münster?
27.06.2025 | Daniel Reisenbichler
Wenn Moral zur Ware wird - warum unser Wirtschaftssystem dringend einen gesellschaftlichen Reset braucht
Wenn Moral zur Ware wird - warum unser Wirtschaftssystem dringend einen gesellschaftlichen Reset braucht
27.06.2025 | Schöne neue Welt
Kulturelle Krise statt Einzeltäter-Drama: Zeit für ein neues Systemverständnis
Kulturelle Krise statt Einzeltäter-Drama: Zeit für ein neues Systemverständnis
25.06.2025 | Advokaturbüro Dr. Norbert Seeger
Norbert Seeger aus Liechtenstein - Expertise im internationalen Gesellschaftsrecht
Norbert Seeger aus Liechtenstein - Expertise im internationalen Gesellschaftsrecht
