Pressemitteilung von Brigitta Mehring

ARAG Verbrauchertipps


Politik, Recht & Gesellschaft

Pfändung von Gehaltszulagen
In der sogenannten Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz wird ein Teil des Nettoeinkommens direkt an einen Treuhänder überwiesen. Auch Zuschläge für Samstags- und Schichtarbeit dürfen gepfändet werden. ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass Gehaltszulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Schuldner komplett zustehen. In einem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber einer Pflegerin ihre kompletten Zuschläge für die Arbeit auf der Sozialstation an den Treuhänder überwiesen. Die Frau klagte vor Gericht und bekam Recht. Den Grund erklären die ARAG Experten: Nachts sowie an Sonn- und Feiertagen gibt es ein in der Verfassung geregeltes grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Wer an diesen Tagen arbeiten muss, erhält Erschwerniszulagen. Zudem wiegt hier der Schuldnerschutz schwerer als das Interesse des Gläubigers, so dass der finanzielle Ausgleich dafür nicht gepfändet werden darf. Das Arbeiten an Samstagen und im Schichtdienst hingegen steht unter keinem besonderen Schutz und ist daher pfändbar (Bundesarbeitsgericht, Az.: 1 AZR 859/16).

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BGH stärkt Mieterrechte
Ähnlich wie bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs hatten Wohnungseigentümer bislang das Recht, Mieter vor die Tür zu setzen, wenn sie ihre Wohnung zu Büro- oder Gemeinschaftsräumen umfunktionieren wollten. Doch die ARAG Experten weisen auf ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hin, das Mieter besser vor Kündigungen schützt, da nun wirklich gewichtige Gründe vorliegen müssen, damit der Mieter ausziehen muss. Ein Mieter sollte nach 40 Jahren ausziehen, weil der Ehemann der Vermieterin in der Wohnung Akten seiner Beratungsfirma unterbringen wollte. Kein gewichtiger Grund, wie die Richter befanden (Az.: VIII 45/16). In einem anderen, vom BGH entschiedenen Fall musste der Mieter weichen, weil ein neuer Hausmeister einziehen sollte. Am Ende war es jedoch eine ganz andere Familie, die einzog. Der Ex-Mieter fühlte sich getäuscht und verlangte zumindest Schadensersatz in Gestalt der Erstattung seiner Umzugskosten. Die wollte der Vermieter nicht zahlen. Sein Argument: Der Hausmeister habe es sich erst kurzfristig überlegt, die Wohnung im dritten Stock aus gesundheitlichen Gründen doch nicht zu beziehen. Doch die Richter fanden diesen Grund wenig plausibel. Den Vermieter treffe eine besondere Darlegungslast für den nachträglichen Wegfall des Bedarfs. Der sei der Beklagte im Fall nicht nachgekommen (Az.: VIII ZR 44/16).

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Steuertipp: Höhere Abschreibungsgrenze in 2018 nutzen
ARAG Experten raten Steuerzahlern, mit größeren Anschaffungen von Arbeitsmitteln wie beispielsweise Computern, Laptops oder etwa Büromobiliar bis 2018 zu warten. Es kann sich steuerlich lohnen, da die Abschreibungsgrenze steigt. Bislang gilt: Ist der (Brutto-)Kaufpreis höher als 488 Euro, wird der Betrag über mehrere Jahre aufgeteilt, kann also nur häppchenweise von der Steuer abgesetzt werden. Das Dumme daran: Das Geld ist längst ausgeben und oft ist die Lebensdauer insbesondere bei technischen Geräten deutlich kürzer als die Zeit der Abschreibung. Nach Information der ARAG Experten können Arbeitsmittel ab Januar 2018 bis zu einem Bruttobetrag von 952 Euro sofort und in einem Betrag von der Steuer abgezogen werden.

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