ARAG Recht schnell…
09.09.2026 / ID: 445718
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Massage-Unfall am Arbeitsplatz ist nicht versichert +++Das Sozialgericht München hat laut ARAG Experten entschieden, dass eine vom Arbeitgeber finanzierte und während der Arbeitszeit angebotene Nacken- oder Schultermassage nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Eine Mitarbeiterin war auf dem Weg zu einer solchen Massage in einem betrieblichen Behandlungsraum auf ausgelaufenem Massageöl ausgerutscht und hatte sich dabei verletzt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Inanspruchnahme einer Massage um eine individuelle Maßnahme der Gesundheitsförderung und damit um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit ohne ausreichenden Bezug zur versicherten beruflichen Tätigkeit. Daran ändert auch nichts, dass die Massage Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements war, während der Arbeitszeit stattfand und vom Arbeitgeber bezahlt wurde. Da die Teilnahme freiwillig erfolgte und nicht angeordnet war, lag weder ein Arbeitsunfall noch ein versicherter Wegeunfall vor. Zudem bestand keine besondere betriebliche Gefahr, sondern ein Risiko, dem die Mitarbeiterin aufgrund ihrer freiwilligen Teilnahme an der Massage ausgesetzt war (Az.: S 9 U 498/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des SG München .
+++ Tierarzt hat besondere Sorgfaltspflicht bei der Ankaufsuntersuchung
eines Pferdes +++
Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, das entschieden hat, dass ein Tierarzt bei einer Ankaufsuntersuchung eines Pferdes haftet, wenn zwar die vereinbarten Röntgenaufnahmen erstellt, diese aber nicht fachgerecht befundet werden. Eine Käuferin hatte ein Pferd für 25.000 Euro erworben, das wenige Monate später aufgrund von Wirbelsäulenproblemen lahmte. Das Gericht stellte fest, dass die angefertigten Röntgenbilder bereits Hinweise auf mögliche spätere gesundheitliche Probleme gezeigt hätten. Indem er die Aufnahmen nicht ausgewertet und die fehlende Befundung nicht dokumentiert hatte, hatte der Tierarzt seine Sorgfaltspflichten verletzt. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Käuferin das Pferd bei ordnungsgemäßer Untersuchung wahrscheinlich nicht gekauft. Der Tierarzt wurde daher zum Schadensersatz verurteilt (Az.: 4 U 504/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des OLG Dresden .
+++ Zulässige negative Bewertung eines Restaurants durch Hundehalterin +++
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass eine Hundehalterin einen Restaurantbetreiber öffentlich kritisieren durfte, nachdem ihr Dackel während eines Restaurantbesuchs den Inhalt einer ausgelegten Mäuseköderstation gefressen hatte und anschließend tierärztlich behandelt werden musste. Die Richter werteten Äußerungen auf Instagram und einer Bewertungsplattform wie „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ sowie die Bezeichnung des Köders als „Rattengift“ als zulässige Meinungsäußerungen. Die Kritik bezog sich nach Auffassung des Gerichts auf einen konkreten Vorfall und nicht auf generelle Missstände im Restaurant. Da die Hundehalterin ihre persönliche Bewertung eines tatsächlich erlebten Ereignisses schilderte und keine nachweislich falschen Tatsachen behauptete, überwiegt ihr Recht auf freie Meinungsäußerung gegenüber den Interessen des Gastronomen (Az.: 16 W 22/26).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Frankfurt .
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