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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
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Pressemitteilung von Michael Rainer
LAG Düsseldorf: Selbstständige Arbeitsweise muss nicht zwingend ins Arbeitszeugnis
19.01.2018 / ID: 281400
Politik, Recht & Gesellschaft
Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Streit über den Inhalt der Zeugnisse beschäftigt zunehmend auch die Arbeitsgerichte und zuletzt auch das LAG Düsseldorf.
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf ein wahrheitsgemäßes und korrektes Arbeitszeugnis. Das bedeutet aber nicht, dass sie bestimmte Formulierungen oder positive Beurteilungen grundsätzlich verlangen können, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Eine Assistentin mit Sekretariatsaufgaben einer international ausgerichteten Anwaltskanzlei trug den Streit über den Inhalt ihres Arbeitszeugnisses nun bis vor das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Ein Streitpunkt war, ob ihr im Zeugnis eine selbstständige Arbeitsweise bescheinigt werden muss.
In dem Arbeitszeugnis hieß es u.a., dass die Frau stets sehr sorgfältig und zügig arbeite. Die Klägerin begehrte, dass diese Formulierung um das Wort selbstständig ergänzt werde. In NRW bestehe für ihre Position ein allgemeiner Zeugnisbrauch, die Eigenschaft "selbstständig" zu erwähnen. Ihr ehemaliger Arbeitgeber sah das anders und auch vor dem LAG Düsseldorf scheiterte sie mit ihrem Begehren. Mit Urteil vom 29. November 2017 entschied das LAG Düsseldorf, dass dieser allgemeine Zeugnisbrauch nicht bestehe (Az.: 12 Sa 936/16).
Denn für einen allgemeinen Zeugnisbrauch sei es erforderlich, dass die ausdrückliche Erwähnung bestimmter Arbeitseigenschaften in einem bestimmten Berufskreis üblich sei. Nach einer Umfrage kam das LAG zu der Überzeugung, dass dies hier nicht der Fall sei. Bestehe aber dieser allgemeine Brauch, so könne die Nichterwähnung im Zeugnis ein erkennbarer und negativer Hinweis für den Zeugnisleser sein.
In einem anderen Punkt ihrer Klage bekam die Frau Recht. Die Beurteilung ihres Verhaltens sollte dahingehend ergänzt werden, dass es auch gegenüber ihren Vorgesetzten einwandfrei war. Mit diesem Punkt beurteile der Arbeitgeber das Sozialverhalten eines Mitarbeiters. Auslassungen oder Wortwahl könnten dazu führen, dass beim Leser des Zeugnisses ein Eindruck entsteht, der nicht der Wahrheit entspricht, so das LAG.
Neben dem Arbeitszeugnis gibt es verschiedene weitere Streitpunkte rund um den Arbeitsplatz. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner für Arbeitgeber.
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GRP Rainer Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
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