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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
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Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
Pressemitteilung von Max-Lion Keller
Buchpreisbindung: Rabatt in Form von Gutscheinen zulässig, wenn der Rabatt sich auf preisbindungsfreie Ware bezieht
09.02.2011 / ID: 2847
Politik, Recht & Gesellschaft
Der Fall
Der zugrundeliegende Fall ist schnell erklärt: Eine Drogeriekette gewährte ihren Kunden beim Einkauf von preisbindungsfreien Artikeln einen Rabatt, der jedoch nicht direkt vom Einkaufspreis abgezogen, sondern in Form von Gutscheinen (jeweils in Höhe eines absoluten EUR-Betrages) erstattet wurde. Diese konnten für das gesamte Sortiment der Kette - einschließlich Büchern - eingelöst werden.
Ein Buchpreisbindungstreuhänder wollte hierin einen Verstoß gegen das BuchPrG erkennen und erteilte eine Abmahnung. Die abgemahnte Drogeriekette ging darauf in die Offensive und erhob eine Feststellungsklage gegen die Treuhänder.
Das Urteil
Zu Recht, wie in zweiter Instanz die Richter des Oberlandesgerichtes Stuttgart (11.11.2010, Az. 2 U 31/10) befanden.
In dem Rabattmodell der Klägerin stellen die ausgegebenen Gutscheine einen nachträglich gewährten Rabatt auf den Erstkauf dar; solange hier keine Bücher erworben wurden, gerät diese Praxis nicht mit dem BuchPrG in Konflikt:
Das Rabattmodell bzw. Preisnachlass-Coupon-System wie von der Klägerin dargestellt und im Klagantrag im Kern umschrieben verstößt nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchpreisbindungsgesetz, denn auch wenn beim Zweitkauf ein Teil des Kaufpreises eines buchpreisgebundenen Buches oder sonstigen buchpreisgebundenen Produkten mit einem beim Erstkauf ausschließlich für nicht buchpreisgebundene Bücher/Produkte betrifft ausgegebenen Preisnachlass-Coupon bezahlt wird, erhält die Klägerin beim Verkauf des preisgebundenen Buches (Produkts) - also beim Zweitkauf - den festgesetzten Preis im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchpreisbindungsgesetz. Dies beruht darauf, dass die Begleichung eines Teils des Kaufpreises beim Zweitkauf durch den beim Erstkauf ausgegebenen Preisnachlass-Coupon keinen Preisnachlass (Rabatt) auf den Zweitkauf darstellt, sondern einen solchen auf den Erstkauf, bei dem der Coupon ausgegeben wird. Es liegt damit keine Gewährung eines Nachlasses auf den Kauf des preisgebundenen Buches (Produktes) beim Zweitkauf vor.
Da der wirtschaftliche Vorteil hierbei vom Umsatz beim Erstkauf abhänge und dem Kunden auch nur einmal zufließe (nämlich beim Zweitkauf), könne hier nicht von einem unzulässigen Rabatt auf preisgebundene Bücher ausgegangen werden.
Kommentar
Das Urteil, das übrigens erst in zweiter Instanz in dieser Form verfasst wurde, ist ausgesprochen gelungen. Im geschilderten Sachverhalt wurde den Kunden ein Rabatt gewährt, der erst beim nächsten Einkauf Früchte für den Kunden trägt - dennoch bezieht er sich auf den Erstkauf, auch wenn hierdurch der Kunde beim Zweitkauf ein Buch "billiger" erwirbt.
Zu beachten ist bei solchen Rabattaktionen jedoch, dass eventuell beim Erstkauf erworbene Bücher bei der Berechnung des Rabattes nicht berücksichtigt werden dürfen - ansonsten kann ein gesetzwidriger Rabatt auf ein Buch vorliegen, und zwar selbst dann, wenn im Zweitkauf gerade kein Buch gekauft wird.
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