Menschenwürde auch bei Sozial- und Ordnungsamtsbestattungen
27.02.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
"Umsonst ist der Tod, und der kostet das Leben!" - so bekannt diese alte Volksweisheit sein mag, so irrtümlich ist sie doch, denn bei jedem der über 900.000 jährlichen Sterbefälle in Deutschland entstehen Kosten für die Bestattung der Verstorbenen. Die steigende Lebenserwartung sowie eine zunehmende Altersarmut, verstärkt durch hohe Kosten für eine etwaige Pflegebedürftigkeit, führen in Deutschland seit Jahren zu einem Anstieg jener Bestattungen, die von Sozial- und Ordnungsämtern finanziell zu tragen oder zu unterstützen sind. Immerhin werden nach Schätzungen in bestimmten Regionen inzwischen über 10% der Bestattungen aus Geldmangel der Verstorbenen oder ihrer Angehörigen durch Sozialämter und Ordnungsämter durchgeführt.
Zu unterscheiden sind Bestattungen durch das Ordnungsamt (z. B. wenn keine totenfürsorgeverpflichteten Angehörige zu ermitteln sind) und Bestattungen, bei denen das Sozialamt ganz oder teilweise Kosten übernimmt.
Bei den sogenannten Sozialamtsbestattungen werden gem. § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Viele Kommunen in Deutschland kommen ihrer Verpflichtung nach und garantieren trotz der notwendigen Einfachheit der Bestattung in Gestaltung und finanziellem Rahmen eine menschenwürdige Bestattung, die Mindeststandards erfüllt. Welche Kostenpositionen überhaupt und bis zu welcher Höhe als erforderlich anerkannt werden, wird regional sehr unterschiedlich gehandhabt. Erforderlich sind aber generell die Kosten für ein Begräbnis ortsüblicher einfacher, aber würdiger Art. Bestatter vor Ort wissen, in welchem Rahmen Sozialämter typischerweise Bestattungskosten anerkennen und können in jedem Einzelfall fachkundig beraten.
Es mehren sich jedoch auch Berichte von Städten und Gemeinden, die aufgrund ihrer engen finanziellen Möglichkeiten Kosten dadurch zu sparen versuchen, indem sie die Standards der Bestattung inakzeptabel absenken oder gar Angebote in öffentlichen Ausschreibungen der Ordnungsamtsbestattungen annehmen, die bei Einhaltung der Mindestlohnregelungen de facto unmöglich sind. Eine Beisetzung in der gebotenen Würde, die sich aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen herleitet, ist dadurch gefährdet.
Mit der Streichung des Sterbegeldes der gesetzlichen Krankenkassen im Jahre 2004 hat der Gesetzgeber die Verantwortung für die finanzielle Absicherung einer Bestattung ausschließlich der persönlichen Vorsorge des Einzelnen oder den bestattungspflichtigen Angehörigen übertragen. Der Bundesverband Deutscher Bestatter (BDB), der rund 81% der Bestattungsunternehmen in Deutschland vertritt, spricht sich zusammen mit dem Verband der Friedhofsverwalter Deutschlands (VFD) seit Jahren für unabdingbar gültige Grundsätze einer würdigen Bestattung auch bei Sozial- und Ordnungsamtsbestattungen aus. Diese erfüllen damit auch die Voraussetzungen des § 74 SBG XII im Blick auf die Bestattungskosten.
Die Eigenvorsorge und Selbstbestimmung geht der staatlichen Reglementierung bei der Bestimmung über die eigene Bestattung vor.
Die Rechtsprechung hat für Sozial- und Ordnungsamtsbestattungen folgende Leistungsbestandteile einer würdigen Bestattung anerkannt:
- Die freie Wahl der Bestattungsart: Erdbestattung oder Feuerbestattung
- Der Bestimmung einer Bestattungsart durch den Verstorbenen ist nachzukommen
- Bei der Sozialbestattung ist die Wahl des Bestatters den Angehörigen (Bestattungspflichtigen) vorbehalten
- Die fachlichen Voraussetzungen und Qualifikationen für die Bestattung gemäß der europäischen Norm für Bestattungsdienstleistungen
DIN EN 15017 sind auch bei Sozialamts- und Ordnungsamtsbestattungen einzuhalten
Dazu gehören insbesondere auch folgende durch verschiedene Urteile anerkannte Leistungen als Einzelbestandteil einer würdigen Bestattung:
- Ordnungsgemäße hygienische Versorgung des Verstorbenen
- Aufbewahrung des Verstorbenen
- Sarg, Deckengarnitur, Sterbehemd, Urne
- Beschaffung von Urkunden
- Fachgerechte Überführung des Verstorbenen
- Möglichkeit der Verabschiedung durch die Angehörigen
- Sarg- bzw. Urnenträger
- Kirchliche Trauerfeier oder Trauerredner: offene Aufbahrung, Trauerfeier bzw. Beerdigung mit einfacher Dekoration einschließlich Orgelspiel
- Friedhofs- und Bestattungsgebühren des örtlichen Friedhofes
- Keine Bestattung an weit vom ehemaligen Wohnort des Verstorbenen entfernten Orten
- Erstanlage der Grabstätte (Pflanzen, Grabkreuz, Grabkissen)
- Die Feuerbestattung hat in einem dem Sterbe- bzw. Wohnort nächstliegenden Krematorium zu erfolgen
Dem Bestatter kann es bei Sozialamtsbestattungen nicht zugemutet werden, das Risiko der Bezahlung seiner Dienstleistung zu tragen. Die Vorleistungspflicht der Sozialämter sollte auf der Grundlage ergangener Rechtsprechung gesetzlich verankert werden, damit ein Rechtsanspruch darauf besteht und Bedürftige nicht auf die gerichtliche Geltendmachung angewiesen sind. Die zuständigen Behörden sind somit gegenüber dem beauftragten Bestatter vorleistungspflichtig, damit die Bestattungsfristen nach den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer eingehalten werden können. Sozialämter können auch nach kursorischer Prüfung eine Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem durchführenden Bestattungsunternehmen abgeben.
Bei der Entscheidung sollten die Behörden auf die Ausnahmesituation der trauernden Angehörigen Rücksicht nehmen.
Um den emotional belastenden Weg zum Sozialamt und einer von vielen Menschen als beschämend empfundenen Sozialbestattung zu vermeiden, wird von Experten dringend zum Abschluss von Bestattungsvorsorgeverträgen zu Lebzeiten bei einem vertrauensvollen Bestatter geraten. Diese vorausschauende Planung entlastet die Angehörigen in Zeiten arger Trauer und sichert die Selbstbestimmung der Vorsorgenden.
Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. - Kuratorium Deutsche Bestattungskultur
Stephan Neuser, Generalsekretär - Bundesverband Deutscher Bestatter e. V.
Oliver Wirthmann, Geschäftsführer - Kuratorium Deutsche Bestattungskultur
Cecilienallee 5
40474 Düsseldorf
Tel.: ++49 (0)211 / 16 00 8-10
Fax: ++49 (0)211 / 16 00 8-60
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