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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
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Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
Pressemitteilung von Michael Rainer
Arbeitgeber müssen bei Vergleichen über Sozialplanabfindung besonders aufpassen
16.05.2018 / ID: 291045
Politik, Recht & Gesellschaft
Wird ein Arbeitsvertrag beendet, vereinbaren die Parteien häufig die Zahlung einer Abfindung. Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Sozialplans müssen Arbeitgeber hier besonders aufpassen.
Abgeltungsklauseln können bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeber ein Stolperstein sein. Daher ist besondere Vorsicht geboten, wenn im Anwendungsbereich eines Sozialplans oder einer Betriebsvereinbarung Arbeitsverträge gegen die Zahlung einer Abfindung beendet werden sollen. Ohne die Zustimmung des Betriebsrats können zwischen den Parteien vereinbarte Abgeltungsklauseln unwirksam sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Selbst wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Kündigungsverfahren auf die Beendigung des Arbeitsvertrags gegen die Zahlung einer Abfindung geeinigt haben, kann ein Sozialplan oder eine Betriebsvereinbarung einen Strich durch die Rechnung machen, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2017 zeigt (Az.: 1 AZR 714/159.
In dem zu Grunde liegenden Fall war es zwischen den Parteien strittig, ob nach einem Betriebsübergang ein Sozialplan auf die Arbeitnehmerin Anwendung findet. Sie machte ihren Abfindungsanspruch gerichtlich geltend. Die Parteien einigten sich schließlich auf einen Vergleich. Der Arbeitgeber zahlte eine Abfindung in Höhe von 150.000 Euro, die rund 65.000 Euro unterhalb des Anspruchs laut Sozialplan lag. Zudem vereinbarten die Parteien eine umfassende Abgeltungsklausel, nach der alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind.
Dennoch klagte die Arbeitnehmerin wenig später auf die Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von 65.000 Euro. Dies begründete sie damit, dass der Betriebsrat dem Verzicht auf ihren Sozialplananspruch nicht zugestimmt habe und die vereinbarte Abgeltungsklausel daher ungültig sei. Das BAG gab ihr Recht. Es erklärte, dass nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG ein Verzicht auf Rechte des Arbeitnehmers aus einer Betriebsvereinbarung nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig ist. Entsprechendes gelte für einen Sozialplananspruch. Da die Vorinstanz nicht hinreichend geklärt habe, ob der Sozialplan auf die Klägerin abwendbar ist, verwies das BAG den Fall an das zuständige Landesarbeitsgericht München zurück.
Kommt eine Betriebsvereinbarung oder ein Sozialplan zur Anwendung, müssen Arbeitgeber bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besonders aufpassen. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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GRP Rainer Rechtsanwälte
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