BFH: Ausfall einer Kapitalforderung ist als Verlust steuermindernd zu berücksichtigen
06.06.2018 / ID: 292521
Politik, Recht & Gesellschaft
Der endgültige Ausfall einer Darlehensforderung führt nach einem Urteil des BFH vom 24. Oktober 2017 zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre (Az.: VIII R 13/15).
Lange Zeit galt die Rechtsauffassung, dass Verluste auf der Vermögensebene steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Mit seinem Urteil vom 24.10.2017 sorgt der Bundesfinanzhof für eine Kehrtwende in der Rechtsprechung. Nach Einführung der Abgeltungssteuer führt demnach der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung, z.B. eines Darlehens, zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Der BFH hatte in einem Steuerstreit zu entscheiden, in dem der Kläger einem Dritten ein verzinsliches Darlehen gewährt hatte. Der Darlehensnehmer geriet offensichtlich in finanzielle Schwierigkeiten und konnte das Darlehen nicht mehr bedienen; über sein Vermögen wurde schließlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Darlehensgeber meldete die offene Forderung zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall als Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich geltend. Doch weder das zuständige Finanzamt noch das Finanzgericht wollten den Ausfall der Darlehensforderung steuermindernd berücksichtigen.
Der BFH sah die Sache im Revisionsverfahren jedoch anders. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer seit 2009 sollte eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden, so der BFH. Daher sei auch der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung als Verlust steuerlich zu berücksichtigen. Sie sei dem Verlust bei einer Veräußerung der Forderung gleichzustellen.
Von einem Ausfall der Kapitalforderung sei allerdings erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass es über die gezahlten Beträge hinaus zu keinen weiteren Rückzahlungen mehr kommen wird. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners alleine reiche dafür in der Regel noch nicht aus. Anders sei dies jedoch, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass kein Rückzahlung mehr zu erwarten ist, so der BFH.
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