Pressemitteilung von Michael Rainer

BFH erleichtert Unternehmen den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer


Politik, Recht & Gesellschaft

Mit Urteil vom 1. März 2018 hat der Bundesfinanzhof Unternehmen den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer deutlich erleichtert (Az.: V R 18/17). Das Lieferdatum ist demnach nicht zwingend erforderlich.

Bei der Umsatzsteuer haben Unternehmen die Möglichkeit, Beträge der Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer abzuziehen. Erforderlich ist dazu, dass Rechnungen den Leistungszeitpunkt enthalten, also den Zeitpunkt der Lieferung oder anderer Leistungen. Bisher hatte der Bundesfinanzhof in diesem Punkt eine sehr restriktive Auffassung, die von der Finanzverwaltung entsprechend umgesetzt wurde. Mit dem Urteil vom 1. März 2018 ist der BFH von seiner Haltung abgewichen und hat Unternehmen den Vorsteuerabzug damit erleichtert, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Der BFH entschied nun, dass sich beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsstellung erfolgt ist.

Im konkreten Fall ging es um die Rechnungserteilung über die Lieferung mehrerer Pkw. Die Rechnungen enthielten weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Zeitpunkt der Lieferung. Die Klägerin wollte dennoch den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Das zuständige Finanzamt spielte dabei allerdings nicht mit.

Der BFH bejahte nun, dass die Klägerin den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte. Umsatzsteuerrechtlich kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung erfolgt. Diese Regelung legte der BFH großzügig aus. Demnach kann sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat der Rechnungsstellung bewirkt wurde. Bei der Lieferung von Pkw sei es branchenüblich, dass Rechnung und Lieferung der Fahrzeuge zeitnah erfolgen, so der BFH.

Die Steuerverwaltung dürfe sich nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken, sondern müsse auch zusätzliche Informationen, die das steuerpflichtige Unternehmen vorlegt, z.B. Lieferscheine, berücksichtigen.

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