Familienheim ist nur bei unverzüglicher Nutzung von der Erbschaftssteuer befreit
13.11.2018
Politik, Recht & Gesellschaft
Ein Familienheim kann von der Erbschaftssteuer befreit sein, wenn der Erbe es weiter als Familienheim nutzt. Die Nutzung muss unverzüglich sein, wie ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg zeigt.
Ein Familienheim kann steuerfrei an Ehepartner oder Kinder vererbt werden. Allerdings hat der Gesetzgeber Bedingungen an die Befreiung von der Erbschaftssteuer geknüpft. So muss der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod selbst bewohnt haben und die Erben die Immobilie unverzüglich weiter als Familienheim nutzen. Die Befreiung von der Erbschaftssteuer ist in Fällen besonders attraktiv, in denen ansonsten die geltenden Steuerfreibeträge bereits erschöpft sind, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Zuviel Zeit dürfen die Erben nicht verstreifen lassen, wenn sie das Familienheim weiter nutzen und von der Erbschaftssteuer befreit werden möchten. Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 4. April 2018 (Az.: 4 K 476/16). In dem Fall verstarb der Erblasser im Mai 2009 und hatte seine Tochter testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Zum Nachlass gehörte ein Einfamilienhaus, das der Erblasser bewohnt hatte. Die Tochter ließ das Haus aufwändig sanieren und zog im März 2011 mit ihrer Familie dort ein. Das Finanzamt gewährte keine Befreiung von der Erbschaftssteuer.
Die Klage der Tochter gegen den Steuerbescheid blieb erfolglos. Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass die Selbstnutzung der sanierten Immobilie nicht "unverzüglich" erfolgt sei. Für die Befreiung von der Erbschaftssteuer müsse das Familienheim unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Unverzüglich bedeute im Regelfall innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, so das FG Nürnberg. Auch nach Ablauf der sechs Monate könne noch eine unverzügliche Selbstnutzung vorliegen. Allerdings müsse der Erbe dann glaubhaft darlegen, wann er sich für die Nutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken entschlossen hat und warum der Einzug nicht früher möglich war. Im konkreten Fall wurde das Familienheim erst 23 Monate nach dem Erbfall zur Selbstnutzung bezogen. Die Klägerin konnte auch nicht darlegen, dass der Beschluss zur Selbstnutzung innerhalb der Sechs-Monats-Frist gefasst wurde. Dies sei nicht unverzüglich im Sinne des ErbStG.
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