BAG: Anspruch auf Abfindung in der Insolvenz
03.04.2019
Politik, Recht & Gesellschaft
Insolvenz und Kündigung des Arbeitsvertrags liegen zeitlich oft eng zusammen. Strittig ist häufig, wie der vereinbarte Anspruch auf Abfindung eines Arbeitnehmers in der Insolvenz zu befriedigen ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14. März 2019 eine für Arbeitnehmer erfreuliche Entscheidung getroffen (Az.: 6 AZR 4/18). Demnach ist der Anspruch auf Abfindung eine Masseverbindlichkeit des insolventen Unternehmens, wenn erst der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses macht und dieses daraufhin vom Gericht aufgelöst wird. Der Anspruch auf die Abfindung ist dann vorrangig zu erfüllen, d.h. der Arbeitnehmer erhält die Abfindung in der vollen geschuldeten Höhe und nicht nur anteilig aus der Insolvenzmasse, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Laut der Entscheidung des BAG gilt dies auch dann, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch von dem Arbeitgeber erklärt wurde.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber und spätere Insolvenzschuldner das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im Dezember 2014 zum 15. Januar 2015 gekündigt. Während das erstinstanzliche Kündigungsschutzverfahren lief, kündigte der Arbeitgeber in einem formlosen Schriftsatz an den Anwalt des Klägers den Hilfsantrag an, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Am 1. April 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet. Der Kläger machte seine Ansprüche nun gegen den Insolvenzverwalter geltend. Der Insolvenzverwalter stellte in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht im Juni 2016 auch den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Der Arbeitsvertrag wurde schließlich gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Allerdings sollte der Anspruch auf die Abfindung laut Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Insolvenztabelle festgestellt und damit nicht vorab als Masseverbindlichkeit erfüllt werden. Die dagegen gerichtet Revision des Klägers hatte Erfolg. Das BAG stellte fest, dass mangels Zustellung nicht schon die Ankündigung des Auflösungsvertrags vom 26. Januar 2015 rechtshängig war. Diesbezüglich sei auch keine Heilung eingetreten. Den Auflösungsantrag als die für die insolvenzrechtliche Einordnung maßgebliche Handlung habe erstmals der beklagte Insolvenzverwalter in der mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts vom 9. Juni 2016 rechtshängig gemacht, so das BAG.
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