OLG Rostock: Unzulässige Werbung für Fruchtnektar als Fruchtsaft
02.12.2019
Politik, Recht & Gesellschaft
Fruchtnektar ist nicht gleich Fruchtsaft und darf entsprechend nicht als solcher beworben werden. Eine derartige Werbung sei irreführend und verstoße gegen Wettbewerbsrecht, entschied das OLG Rostock.
Für den Verbraucher sind Informationen über die wesentlichen Merkmale einer Ware für seine Kaufentscheidung wichtig. Daher darf er über die wesentlichen Merkmale nicht in die Irre geführt werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/ .
Das OLG Rostock entschied nun mit Urteil vom 25.09.2019, dass ein Fruchtnektar nicht als Fruchtsaft beworben werden darf (Az.: 2 U 22/18). Eine solche Aussage sei objektiv unwahr und betreffe die Frage des Fruchtsaftgehalts und damit eines wesentlichen Merkmals der beworbenen Ware, so das OLG.
Ein Fruchtnektar könne einen höheren Wasseranteil als Fruchtsaft haben und zudem Zucker und Honig enthalten. Einem erheblichen Teil der Verbraucher sei der Unterschied zwischen Saft und Nektar bewusst. Werde ein Nektar als Fruchtsaft beworben, sei dies unlauter und unzulässig. Die Werbung sei irreführend und geeignet, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu verleiten, die er sonst nicht getroffen hätte, führte das OLG aus.
Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können streng sanktioniert werden. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.
https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/wettbewerbsrecht.html
https://www.mtrlegal.com
MTR Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Pressekontakt
https://www.mtrlegal.com
MTR Rechtsanwälte
Augustinerstraße 10 50667 Köln
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Michael Rainer
14.10.2020 | Michael Rainer
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
07.10.2020 | Michael Rainer
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
06.10.2020 | Michael Rainer
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
01.10.2020 | Michael Rainer
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
30.09.2020 | Michael Rainer
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
Weitere Artikel in dieser Kategorie
27.11.2024 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
ARAG Recht schnell...
26.11.2024 | StrategieSchmiede GmbH i.G.
Inklusion Digital: Barrierefrei für Alle
Inklusion Digital: Barrierefrei für Alle
26.11.2024 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Ein Rentenbeginn vor Jahresende spart Steuern
Ein Rentenbeginn vor Jahresende spart Steuern
26.11.2024 | GRIN Publishing GmbH
Selbstbestimmtere Alternativen zu Alten- und Pflegeheimen
Selbstbestimmtere Alternativen zu Alten- und Pflegeheimen