Urheberrecht - Streit um Nachvergütung geht nach BGH-Urteil in nächste Runde
26.02.2020
Politik, Recht & Gesellschaft
Das Urheberrecht kennt einen sog. "Fairnessausgleich." Ob ein Kameramann eines erfolgreichen Films deshalb Anspruch auf einen "Nachschlag" hat, ist auch nach einer aktuellen BGH-Entscheidung offen.
In § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist geregelt, dass ein Urheber eine weitere angemessene Beteiligung verlangen kann, wenn der Nutzen an seinem Werk deutlich über die ursprünglich gedachte Nutzung hinausgeht. Diese zusätzliche Vergütung steht dem Urheber dann zu, wenn ein auffälligen Missverhältnis zu Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes entstanden ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/ .
Das war beispielsweise bei einem berühmten deutsche Film aus den 1980er Jahren der Fall. Der Streifen war nicht nur ein großer Kino-Erfolg, sondern wurde auch im Fernsehen etliche Male wiederholt. Mit diesem Erfolg hatte anfangs keiner gerechnet und der Kameramann hatte seine ursprünglich vereinbarten rund 100.000 Euro erhalten. Aufgrund der vielen Wiederholungen verlangte er nun Nachvergütungsansprüche gemäß § 32a Urheberrechtsgesetz von den ausstrahlenden Rundfunkanstalten.
Nachdem er im Berufungsverfahren schon Erfolg hatte und das OLG Stuttgart ihm eine zusätzliche Vergütung in Höhe von rund 300.000 Euro für weitere 41 Ausstrahlungen im TV zwischen 2002 und 2016 zugesprochen hatte, geht der Rechtsstreit nun in eine weitere Runde. Denn der BGH hat das Urteil am 20. Februar 2020 gekippt und das OLG muss neu entscheiden (Az.: I ZR 176/18).
Der BGH sprach dem Kameramann nicht ab, dass er aufgrund der vielen Wiederholungen eine Nachvergütung von den TV-Anstalten verlangen könne. Denn die Sender hätten durch die gefüllten Sendeplätze auch Kosten für eigene Produktionen gespart. Diese Ersparnis könne aufgrund der Vergütungsregeln der Rundfunkanstalten auch geschätzt werden.
Allerdings sei das OLG Stuttgart bei der Berechnung des Nachschlags von einer zu hohen Summe ausgegangen. Es hätte bei der Berechnung der Nachvergütung nicht die vereinbarte Pauschalvergütung des Kameramanns in voller Höhe zu Grunde legen dürfen. Denn diese Pauschaltvergütung hätte nicht nur die Erstverwertung, sondern auch weitere Verwertungen des Film abgelten sollen. Das OLG Stuttgart muss daher nun erneut beurteilen, ob ein auffälliges Missverhältnis zu Grunde liegt.
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