Pressemitteilung von Katja Rheude

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Mietrecht


Politik, Recht & Gesellschaft

Mietet der Wohnungsmieter vom gleichen Vermieter mit einem eigenen Vertrag eine Garage, kann diese meist auch für sich genommen gekündigt werden. Wie die D.A.S. mit Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes mitteilte, gilt dies insbesondere dann, wenn sich Wohnung und Garage auf unterschiedlichen Grundstücken befinden.
(BGH, Az. VIII ZR 251/10)

Hintergrundinformation:
Wer eine Wohnung oder ein Haus mietet, mietet oft auch eine Garage oder einen Autostellplatz vom gleichen Vermieter. Im Regelfall befindet sich die Garage dann im Tiefgeschoss des Mietshauses oder neben dem Einfamilienhaus. Oft wird beides im Rahmen des gleichen Mietvertrages gemietet. Dann besteht kein Zweifel daran, dass es sich um ein einziges Mietverhältnis über Wohnung und Garage handelt, welches nur insgesamt gekündigt werden kann. Manchmal ist es jedoch nicht so einfach.
Der Fall: Ein Duisburger Mieter hatte eine Wohnung gemietet. Von der gleichen Vermieterin mietete er auch eine Garage - diese befand sich aber nicht auf dem gleichen Grundstück, sondern gehörte zum 150 Meter entfernten Einfamilienhaus der Vermieterin. Über die Garage wurde nur ein mündlicher Mietvertrag geschlossen; im Wohnungsmietvertrag war diese nicht erwähnt. Nun verkaufte jedoch die Vermieterin das Einfamilienhaus. Der Käufer wollte die Garage nutzen und kündigte das Mietverhältnis über diese. Der Mieter war der Ansicht, dass die Garage nicht unabhängig von der Mietwohnung gekündigt werden könne. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof gab nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung dem Hauskäufer Recht. Unzulässig sei die Kündigung der Garage allenfalls dann, wenn diese Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses geworden sei. Wenn für beides jedoch separate Mietverträge abgeschlossen würden, spreche dies für eine rechtliche Selbstständigkeit beider Verträge. Zwar könne man in der Regel annehmen, dass beide Mietverhältnisse eine rechtliche Einheit bilden sollten, wenn sich Garage und Wohnung auf einem Grundstück befänden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Der Hauskäufer konnte somit den mündlichen Mietvertrag über die Garage unabhängig vom Mietverhältnis über die Mietwohnung kündigen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.2011, Az. VIII ZR 251/10
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