promoted | Saturdays for Children
Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.

Pressemitteilung von Katja Rheude

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Nachbarrecht


29.11.2011 / ID: 38541
Politik, Recht & Gesellschaft

Führen Streitigkeiten zwischen zwei Grundstücksnachbarn dazu, dass einer der beiden bei Nacht Säcke mit Hausmüll auf der Terrasse des anderen ablädt, hat letzterer einen Unterlassungsanspruch. Wie das Amtsgericht München nach Informationen der D.A.S. entschied, ist dafür kein substanzieller Schaden am Grundstück erforderlich.
AG München, Az. 231 C 28047/10

Hintergrundinformation:
Grundstückseigentümer haben gegen Beeinträchtigungen ihres Eigentums einen Abwehranspruch nach § 1004, § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Nutzung des Eigentums durch Einflüsse von außen behindert oder unterbunden wird. Dies können alle Einwirkungen sein, die einer üblichen Nutzung des Grundstücks entgegenstehen - zum Beispiel Lärm, Erschütterungen, Gerüche. Es muss sich jedoch um wesentliche Beeinträchtigungen handeln - gelegentlicher Sauerkrautgeruch aus Nachbars Kochtopf gibt noch keinen Unterlassungsanspruch. Der Fall: Zwei Grundstücksnachbarn in München waren seit geraumer Zeit zerstritten. Als einer der beiden nach viertägiger Abwesenheit in sein Heim zurückkehrte, traute er seinen Augen nicht: Auf seiner Terrasse lag ein ganzer Berg Hausmüll. Der Übeltäter war schnell ausgemacht: Eine aufmerksame Nachbarin hatte den Streitgegner dabei beobachtet, wie er des Nachts schwungvoll einen Müllsack über den Zaun beförderte. Zwei Monate zuvor hatte die Frau diesen Mann bereits sagen hören, dass er die Absicht hege, das Grundstück seines verhassten Nachbarn "zuzumüllen". Der mit dem Müll Bedachte verlangte vom Verursacher eine Unterlassungserklärung. Dieser weigerte sich. Das Urteil: Das Amtsgericht München wies der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge darauf hin, dass ein Unterlassungsanspruch wegen einer Beeinträchtigung des Eigentums nicht voraussetze, dass es direkte Einwirkungen auf die Substanz des Eigentums gebe. Im Klartext: Auch wenn nichts beschädigt und der Boden nicht kontaminiert worden sei, sei die Einwirkungsmöglichkeit des Eigentümers auf sein Grundstück durch die Ablagerung eines Berges von Müllsäcken beeinträchtigt. Das Gericht bestätigte den Unterlassungsanspruch und setzte für den Fall der Wiederholung ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft fest.
Amtsgericht München, Urteil vom 26.09.2011, Az. 231 C 28047/10
D.A.S. Rechtsschutz Rechtsschutzversicherung Nachbarrecht

http://www.das.de
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Thomas-Dehler-Str. 2 81728 München

Pressekontakt
http://www.hartzkom.de
HARTZKOM
Anglerstr. 11 80339 München


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Katja Rheude
Weitere Artikel in dieser Kategorie
10.09.2025 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
09.09.2025 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Berufsrechtsschutz spart nicht nur Nerven, sondern auch Steuern
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 2
PM gesamt: 429.844
PM aufgerufen: 73.086.905