Manroland beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
30.11.2011 / ID: 38715
    
  Politik, Recht & Gesellschaft
    
  Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin (Massenkündigung, Kündigungswelle)
Beim Drucksystemhersteller Manroland sind die Auftragszahlen laut Spiegel-Bericht vom 28. November 2011 um etwa 1/3 gesunken. Der harte Auftragseinbruch führte zur Beantragung des Insolvenzverfahrens am 25.11. 2011, so der Spiegel-Bericht.
Ob sich insolvenzbedingte Entlassungen vermeiden lassen, ist noch nicht klar.
Dass Arbeitnehmer im Zuge eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter gekündigt werden, ist nicht selten. Möglich sind auch Änderungskündigungen, die den Arbeitnehmer zur Fortführung seiner Tätigkeit unter veränderten Bedingungen bringen sollen.
Die betroffenen Arbeitnehmer sollten wissen, dass ihnen das Kündigungsschutzgesetz auch in der Insolvenz Schutz bietet.
Im Folgenden noch einige allgemeine Hinweise für betroffene Arbeitnehmer.
Die Insolvenz des Arbeitgebers ist nicht gleichbedeutend mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wohl aber hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die ordentliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende (§ 113 InsO) auszusprechen. Auf die übrigen Kündigungsfristen aus Gesetz, Tarif- oder Arbeitsvertrag können sich die Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung in der Insolvenz nicht mehr berufen.
Dennoch: Auch der Insolvenzverwalter kann nicht ohne Kündigungsgrund kündigen. Neben anderen Voraussetzungen muss die dringende betriebliche Erforderlichkeit gegeben sein.
Wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb komplett schließen möchte, ist die notwendige dringende betriebliche Erfordernis für die Kündigung der gesamten Belegschaft sicher gegeben. Anders sieht die Lage aus, wenn beispielsweise konkret über einen Verkauf des Betriebes oder von Betriebsteilen verhandelt wird. Dann kommt nur die Kündigung der für die Weiterführung nicht benötigten Arbeitnehmer in Betracht.
Wichtig: Auch der Insolvenzverwalter muss die Grundsätze der Sozialauswahl beachten.
Praxistipp vom Fachanwalt: Jedenfalls wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, lohnt sich die Kündigungsschutzklage auch bei Kündigung durch den Insolvenzverwalter. Auch die Kündigung durch den Insolvenzverwalter ist, jedenfalls dann, wenn der Betrieb von diesem selbst oder von einem Dritten weitergeführt werden soll, nicht ohne weiteres möglich. Beachten Sie die 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage!
29.11.2011
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und von Dr. Attila Fodor, Rechtsanwalt, Essen
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