Erbausschlagung mit ungewünschten Folgen
25.05.2023
Politik, Recht & Gesellschaft

Erblasser sollten den Übergang ihres Vermögens sorgfältig planen und nicht der gesetzlichen Erbfolge überlassen. Mit einem Testament oder Erbvertrag kann dafür gesorgt werden, dass der Nachlass bei den Erben landet, die bedacht werden sollen. Damit kann auch den Angehörigen Ärger erspart bleiben, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die ihre nationale und internationale Mandantschaft auch im Erbrecht berät.
In dem Fall vor dem BGH hatte der Erblasser kein Testament erstellt. Seinen Nachlass erbten daher seine Frau und die gemeinsamen Kinder als gesetzliche Erben. Es gab auch keinen Streit unter den Erben - im Gegenteil: die Kinder waren sich einig, dass die Mutter alleinige Eigentümerin der Wohnung werden sollte. Daher schlugen sie ihr Erbe aus und gingen davon aus, dass die Mutter dadurch zur Alleinerbin würde.
Die Erbausschlagung war von den Kindern sicher gut gemeint, ging aber nach hinten los. Denn die Mutter wurde dadurch nicht zur Alleinerbin. Die Erbausschlagung bewirkte vielmehr, dass die Geschwister des Erblassers aufgrund der gesetzlichen Erbfolge anstelle der Kinder zu Erben wurden.
Ein Sohn versuchte diesen Fehler durch die Anfechtung seiner Erbausschlagung zu korrigieren. Er begründete die Anfechtung damit, dass die Ausschlagung auf dem Irrtum beruht habe, dass seine Mutter dadurch zur Alleinerbin würde. Die Anfechtung hatte jedoch keinen Erfolg.
Der BGH entschied, dass die Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums nicht möglich war. Zur Begründung führte der BGH aus, dass die Anfechtung nur wegen eines Inhaltsirrtums möglich ist. Ein solcher liege zwar auch dann vor, wenn sich der eigentliche Erbe über die Rechtsfolgen seiner Ausschlagung geirrt habe. Das sei hier aber nicht der Fall, denn der Sohn habe wie beabsichtigt seine Erbenstellung verloren. Nur über die mittelbare Auswirkung, wer an seiner Stelle Erbe wird, habe er sich geirrt. Das reiche nicht für eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums aus, so der BGH.
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