Testament wegen Testierunfähigkeit unwirksam
21.09.2023 / ID: 398943
Politik, Recht & Gesellschaft

Das Erbrecht sieht vor, dass nach der gesetzlichen Erbfolge zunächst die nahen Verwandten erben. Wer dies nicht möchte, kann ein Testament erstellen und die Erben bestimmen. Eine der Voraussetzungen für ein wirksames Testament ist, dass der Erblasser testierfähig ist. Dabei ist Testierfähigkeit von Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die im Erbrecht berät.
Volljährige sind in der Regel voll geschäftsfähig, sofern keine "krankhafte Störung der Geistesfähigkeit" vorliegt. Geistige Behinderung, Wahnvorstellungen oder auch Krankheiten wie Demenz können zu einer Geschäftsunfähigkeit führen. Die Testierfähigkeit ist unabhängig von der Geschäftsfähigkeit zu beurteilen. Um testierfähig zu sein, muss dem Testierenden vor allem klar sein, dass es um seine letztwillige Verfügung und deren Auswirkungen geht. Zudem muss er diese Verfügungen aus freien Willen ohne Beeinflussung von außen treffen.
Ist der Erblasser zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments testierunfähig, ist seine letztwillige Verfügung unwirksam, wie ein Urteil des OLG Celle zeigt. In dem Fall hatte die alleinstehende und kinderlose Erblasserin ein Vermögen von mehreren Millionen Euro hinterlassen. In einem Testament und später in einem notariell geschlossenen Erbvertrag setzte sie ihren langjährigen Steuerberater zum alleinigen Erben ein.
Als die Frau kurz darauf verstarb, kamen bei ihren Verwandten und beim zuständigen Nachlassgericht Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin auf. Das Gericht holte daher ein psychiatrisches Gutachten ein. Dabei kam der Gutachter schließlich zu der Überzeugung, dass die Erblasserin unter Wahnvorstellungen gelitten habe und somit testierunfähig gewesen sei. Das Gericht entschied daher, dass das Testament unwirksam ist. Der Steuerberater legte zwar Berufung gegen das Urteil ein, zog sie aber zurück, nachdem das OLG Celle deutlich gemacht, dass es das psychologische Gutachten für überzeugend hält und die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
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