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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
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Pressemitteilung von Peter Harris
Vertragliches Risk Management bei einer Firmengruendung in den USA
08.12.2011 / ID: 39976
Politik, Recht & Gesellschaft
(USAG24, Inc / Tampa)
Eines der wirtschaftskulturellen Schockerlebnisse für mittelständische Unternehmen besteht darin, die jeweilige Transaktion (den "Deal") bis in die letzte Vertragsklausel durchdenken und vertraglich abfassen zu müssen. Die USA haben weder ein BGB, HGB noch AGB-Regelungen, und Begriffe wie "Treu und Glauben" oder die Kaufmannseigenschaft sind dem hiesigen System fremd. Zivilrechtliche Standard-Konzepte, wie etwa die Unmöglichkeit und Verzug sind nirgends geregelt. Hinzu kommt der besagte kulturelle Unterschied: In den Ländern Europas gilt der Handschlag und das Wort des Geschäftspartners noch etwas. Das Vorbringen zu vieler Vertragspunkte zeugt von fehlendem Vertrauen und gefährdet das Geschäft. Nicht so in den USA. Lückenhafte oder unklare schriftliche Absprachen gehen letztlich zu Lasten der europäischen Gesellschaft und deren U.S. Tochter. Das europäische Unternehmen ist nicht nur gehalten, sondern aufgrund der Erwartungshaltung des Geschäftspartners sogar gezwungen, alle relevanten Aspekte der Transaktion zu durchdenken und abschließend zu regeln. Wer in den USA Geschäfte macht, sollte sich diesen kaufmännischen Gepflogenheiten nicht verschließen:
"When in Rome, do as the Romans do..."
Fast immer ist es sinnvoll (um nicht zu sagen unabdingbar) die folgenden, sog. "5 Pillars of Wisdom" des vertraglichen Risk Management in die Standardverträge aufzunehmen:
- An exclusion of consequential damages
- An overall liability cap
- A time is of the essence provision
- A deal is the deal clause
- Arbitration Regelung
Die Anpassungen vertraglicher Vereinbarungen an das U.S. System vereinfachen in der Regel die Versicherbarkeit der Risiken des USA Geschäftes außerdem haben sie eine positive Auswirkung auf das Klagerisiko. Wenn die vertraglichen Absprachen klar sind und deshalb keine Ansatzpunkte für Interpretation bieten, so wird sich daraus schwer eine Klage konstruieren lassen. Adäquates vertragliches Risk Management in den USA ist unabdingbar und von messbarem geldwertem Vorteil für das europäische Unternehmen.
Mehr Informationen auch unter http://www.usag24-group.com/us_corporation/nuetzliche_info_us-corporation.html & http://www.usag24.com
http://www.usag24.com
USAG24, Inc
3001 Rocky Point Drive East 33607 Tampa
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