Pressemitteilung von Günter Zielinski

Einspruch und Steuerzahlungen / Aussetzung der Vollziehung


Politik, Recht & Gesellschaft

Wenn das Finanzamt einen fehlerhaften Steuerbescheid erteilt, dann sollte dagegen Einspruch eingelegt werden. Aber was ist mit der Steuernachzahlung, die das Finanzamt haben will.

Lesen Sie, was Sie machen müssen, damit die Steuernachzahlung bei Einlegung eines Einspruches nicht gezahlt werden muss:

Der Einspruch muss beim zuständigen Finanzamt innerhalb der Rechtsbehelfsfrist schriftlich eingelegt werden und muss die beanstandeten Sachverhalte genau beschreiben. Dem Finanzamt muss in dem Einspruchsschreiben dokumentiert werden, welche Fehler begangen wurden.

Außerdem ist ein weiterer wichtiger Antrag zustellen: der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die fehlerhaft festgesetzte Steuer. Auch dieser Antrag ist schriftlich beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Das Finanzamt soll nach § 361 der Abgabenordnung die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Steuerbescheides bestehen.

Es ist anzuraten, dass der Einspruch und auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gut begründet ist, so dass die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides deutlich werden. Dies ist immer der Fall, wenn durch die Rechtsprechung der Finanzgerichte, insbesondere des Bundesfinanzhofes als oberstes Finanzgericht ein vergleichbarer Sachverhalt bereits entschieden wurde oder wenn ein Verfahren mit einem vergleichbaren Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Die Finanzämter lehnen die Anträge aus Aussetzung der Vollziehung gern ab. Zur Begründung werden angeführt dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides besteht oder dass der Steueranspruch gefährdet sei und eine Sicherheitsleistung gefordert wird.

Lassen Sie sich davon nicht beirren, legen Sie gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung Einspruch ein oder stellen beim zuständigen Finanzgericht einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzgericht ist nach § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung aber nur zuständig, wenn das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat oder die Vollstreckung des Steuerbescheides droht.

Um sich nicht in den Fallstricken der komplizierten Steuergesetzgebung zu verfangen, ist es in vielen Fällen zu empfehlen sich den Rat eines erfahrenen Steuerberaters einzuholen oder ihn mit dem Einspruchsverfahren zu beauftragen.

http://www.steuerberater-zielinski.de
Steuerberater Günter Zielinski
Rolfinckstrasse 37 22391 Hamburg

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