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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
Pressemitteilung von Michael Rainer
Firmenfortführung - Anforderungen an Haftungsausschluss
20.12.2011 / ID: 41588
Politik, Recht & Gesellschaft
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München http://www.grprainer.com erläutert hierzu: Erwerb im Sinne des HGB ist jede Unternehmensübertragung und -überlassung. Von einer Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden.
Die Haftungsfolge greift auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, sodass sich der nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt.
Diese Haftung für vom früheren Besitzer begründete Verbindlichkeiten kann jedoch durch einen zwischen Erwerber und Vorbesitzer vereinbarten und im Handelsregister eingetragenen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden. Ein Haftungsausschluss ist allerdings nur eintragungsfähig, wenn unter Anwendung der o. g. Grundsätze die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass die Voraussetzungen der o. g. Regelungen des HGB zur Haftung gegeben sein könnten.
http://www.grprainer.com/Gesellschaftsrecht.html
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GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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