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22.04.2026 / ID: 440614
Politik, Recht & Gesellschaft
+++ Netflix-Klausel zu Gutscheinen unzulässig +++Eine Klausel des Anbieters Netflix zu Gutscheinen ist unzulässig. Konkret ging es um die Regelung, wonach eine Kündigung erst wirksam werden sollte, wenn vorhandenes Restguthaben vollständig verbraucht ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) benachteiligt diese Praxis Verbraucher unangemessen. Denn je nach Guthaben könnte sich das Vertragsende um viele Monate verzögern. Im Extremfall sogar um mehr als drei Jahre. Damit wich die Klausel von den gesetzlichen Kündigungsregelungen ab und schränkte die Rechte der Nutzer unzulässig ein. Besonders wichtig: Künftig gilt, dass eine Kündigung auch dann wirksam ist, wenn noch Restguthaben vorhanden ist. Dieses darf zudem nicht einfach verfallen. Die ARAG Experten betonen, dass der BGH den Streamingvertrag als Dienst- und nicht als Mietvertrag einordnet. Damit greifen verbraucherfreundliche Vorschriften, beispielsweise zur Kündigung und maximalen Vertragsbindung.
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+++ Keine Wartung des E-Bike-Akkus nach Sturz +++
In einem konkreten Fall sind durch das Entflammen eines E-Bike-Akkus ein ganzes Carport sowie angrenzende Gebäude in Brand geraten. Einige Wochen vorher war der Radler mit genau diesem Elektrorad leicht gestürzt, wobei es aber zu keinen äußerlichen Beschädigungen am Rad kam. Die Gebäudeversicherung, die für den Brandschaden aufkommen sollte, vertrat den Standpunkt, der Unfall hätte Anlass für eine Überprüfung des Akkus durch eine Fachwerkstatt sein müssen. Dies sah das Oberlandesgericht Oldenburg nach Auskunft der ARAG Experten allerdings nicht so. Wer mit einem E-Bike einen leichten Sturz hinlegt, muss nicht damit rechnen, dass dabei der Akku derart beschädigt wird, dass er künftig in Flammen aufgehen könnte (Az.: 9 U 8/26).
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+++ Nach Samenspende: Keine Auskunft über Halbgeschwister +++
Eine Frau, die durch eine Samenspende gezeugt wurde, wollte wissen, ob sie noch Halbgeschwister hat und verlangte entsprechende Auskunft. Einen Anspruch auf Auskunft darüber, wie oft die Samenspenden ihres biologischen Vaters verwendet wurden oder wie viele Halbgeschwister existieren, hat sie jedoch nicht. Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, welches ein Auskunftsrecht verneinte (Az.: 17 U 60/24).
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