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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.
Pressemitteilung von Christian Skandera
Deutsche Anwaltsvermittlung: Hausverlosung im Internet ist unzulässiges Glücksspiel
16.02.2012 / ID: 48148
Politik, Recht & Gesellschaft
Im zugrundeliegenden Fall wirbt der Antragssteller im Internet für die "Erste legale Hausverlosung dieses Hauses in Deutschland". Über seine Internetpräsenz bietet er an, Lose gegen eine Gebühr vom 59 EUR reservieren zu lassen. Sobald alle 13.900 Lose reserviert sind, soll die Verlosung stattfinden. Der Gewinner der Verlosung soll das Hausgrundstück erhalten. Wenn die Verlosung nicht stattfinden sollte, solle die Reservierungsgebühr abzüglich entstandener Kosten erstattet werden. Das Innenministerium des Landes Brandenburg hatte die Verlosung als öffentliches Glücksspiel angesehen und untersagt.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg sah keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung des Innenministeriums. Bereits die im Sinne des GlüStV (Glücksspielstaatsvertrages) begonnene öffentliche Verlosung, die schon mit der Vergabe von Losreservierungen stattfand, verstoße gegen das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, vermitteln und dafür zu werben. Für das Tatbestandsmerkmal "Internet" in § 4 Abs. 4 GlüStV sei nicht eine bestimmte Internettechnik, sondern eine am Normzweck ausgerichtete, auf den Vertriebsweg "Internet" abstellende Auslegung maßgeblich. Eine Ausspielung wie die vorliegende, die über das Internet angeboten und maßgeblich darüber vertrieben werde, verliere den Charakter einer Veranstaltung "im Internet" nicht dadruch, dass über das Internet hinausgehend weitere Schritte per Mail und Briefpost erfolgen müssen, um die Verlosung letztlich durchzuführen, da die Verlosung ohne Internet nicht durchführbar wäre. Danach liegt hier ein erlaubnispflichtiges, jedoch nicht erlaubnisfähiges Glücksspiel vor, dessen Durchführung rechtswidrig und strafbar sei. Wegen des zu erwartenden Nachahmungseffekts gehe eine davon losgelöste Interessenabwägung dahin, die Durchführung der Verlosung auch nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu erlauben, um nicht einer Entwicklung und Verfestigung dieser Glücksspielvariante vor einer abschließenden rechtlichen Bewertung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen.
Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 08.02.2012 - OVG 1 S 20.11 -
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