Für strafbares Verhalten des Handelsvertreters kann die Vertriebsorganisation zur Verantwortung gezogen werden
19.03.2012 / ID: 52808
Politik, Recht & Gesellschaft
Mit Urteil vom 15.03.2012 (Az.: III ZR 148/11) hat der BGH entschieden, dass eine Vertriebsorganisation, die Kapitalanlagen vermittelt, für strafbares Verhalten ihrer Handelsvertreter in bestimmten Fällen einzustehen habe.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München http://www.grprainer.com erläutern: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall löste ein Vertreter der Vermögensberatung durch Fälschen einer Kundenunterschrift dessen Fondsanlage auf und hatte den Verkaufswert auf sein privates Konto überwiesen. Das Gericht sah im vorliegenden Fall einen engen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Vertreters und seines strafbaren Handelns.
Laut Aussage des Gerichts begründete die Beratung durch den Vertreter ein Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB, denn mit dieser Beratung ging die Ermächtigung desselben einher, kontinuierlich Informationen an die Kunden weiterzugeben, die in der Regel dem Bankgeheimnis unterlagen.
Dieses Schuldverhältnis habe der Vertreter im vorliegenden Falle verletzt. Der BGH hat die Haftung der beklagten Vertriebsorganisation gem. § 278 S. 1 BGB angenommen, weil der Vertreter gerade durch seine berufliche Tätigkeit überhaupt erst in Kontakt mit den vorliegend verletzten Rechtsgütern der Kunden kam, die ihm letztlich den Verkauf der Kapitalanlagen der Kunden ermöglichte.
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