Kündigung - der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berät
15.05.2012 / ID: 60908
Politik, Recht & Gesellschaft
Frankfurt, 15. Mai 2012 - Eine Kündigung trifft viele Menschen hart. Doch nicht immer ist die Kündigung gerechtfertigt oder wirksam. Mitunter greift ein gesetzlicher Kündigungsschutz. Hier helfen auf Arbeitsrecht und insbesondere auf Kündigungsrecht spezialisierte Anwälte dem Betroffenen. Der muss jedoch schnell reagieren und sollte schnell den Kontakt zum Rechtsanwalt suchen. Denn bei Kündigung gilt eine sehr kurze Klagefrist von nur 3 Wochen.
In Frankfurt berät und vertritt Rechtsanwältin Sonja Prothmann von der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin im Westend seit vielen Jahren Mandanten im Arbeitsrecht und Kündigungsrecht: "Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ist erst einmal zu überprüfen, ob diese dem Formerfordernis entspricht. So muss die Kündigung vom Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten eigenhändig unterschrieben sein", erklärt Rechtsanwältin Sonja Prothmann. "Eine mündliche Kündigung oder eine Übersendung der Erklärung per Telefax oder Email ist nicht ausreichend und beendet das Arbeitsverhältnis somit auch nicht wirksam."
Dann muss bei einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist eingehalten worden sein, die sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder dem Gesetz ergibt. Die Kündigungsfrist beträgt jedoch mindestens 4 Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats im normalen Arbeitsverhältnis und 2 Wochen in der Probezeit.
Besteht das Arbeitsverhältnis bereits seit über 6 Monaten und sind im Betrieb des Arbeitsgebers regelmäßig mehr als 10 Arbeitsnehmer beschäftigt, so hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Hier müssen für eine Kündigung zwingend betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe vorliegen. Liegt zudem eine verhaltensbedingte Kündigung vor, so muss in der Regel zuerst eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erteilt worden sein.
Grundsätzlich müssen hierbei im Kündigungsschreiben selbst keine konkreten Kündigungsgründe aufgeführt werden. Vielmehr kann der Arbeitgeber erst beim Arbeitsgericht seine Kündigungsgründe vortragen. Handelt es sich aber um eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, so muss auf Verlangen des Arbeitsnehmers der Arbeitgeber den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. Eine weitere Ausnahme ist die fristlose Kündigung von Auszubildenden. Diese sind ohne Angaben des Kündigungsgrundes unwirksam.
"Wichtig ist auf jeden Fall ein schnelles Handeln seitens des Arbeitnehmers", betont Arbeitsrechtlerin Sonja Prothmann. "Denn legt der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein, gilt die Kündigung auch dann als wirksam, wenn überhaupt kein Kündigungsgrund gegeben ist."
Nur in Ausnahmesituationen besteht ein Anspruch auf eine Abfindung. Jedoch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich oder in einem Aufhebungsvertrag einvernehmlich eine Abfindungszahlung vereinbaren.
Beratung zum Arbeitsrecht in Frankfurt durch die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin
In ihrer Kanzlei betreuen Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt und Rechtsanwältin Sonja Prothmann Mandanten in den Bereichen Arbeitsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso. Mit Rechtsanwältin Sonja Prothmann berät in der Frankfurter Anwaltskanzlei eine erfahrene Anwältin im Arbeitsrecht die Mandanten z.B. in Fragen zu Kündigung und Kündigungsschutz, Abmahnung, Abfindung, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie Gestaltung von Arbeitsverträgen. Neben ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Frau Prothmann auch regelmäßig als Rechtsexpertin für Arbeitsrecht und Interviewpartnerin z.B. beim Hessischen Rundfunk gefragt.
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