EM: Von Fanjubel auf Autobahnen ist abzuraten
06.06.2012 / ID: 64090
Politik, Recht & Gesellschaft
Düsseldorf, 6. Juni 2012 - Die EM steht vor der Tür und unter den Fußballfans kennt die Euphorie kaum noch Grenzen. Viele werden in den kommenden vier Wochen ihrer Begeisterung mit Fahnen am Auto ausdrücken. Doch dies kann Folgen haben: "Bricht eine Autofahne ab und verletzt andere Verkehrsteilnehmer oder beschädigt ein dahinter fahrendes Fahrzeug, springt die Kfz-Haftpflichtversicherung ein", informiert Klaus-Dieter Spauszus, Sprecher des Bezirks Düsseldorf im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).
Lädt jedoch dieselbe Fahnenbefestigung zum Einbruch in das Fan-Vehikel, wirkt das nicht nur als Spaßbremse. Der Fußballfreund bleibt auch auf seinem Schaden sitzen. "Weil bereits ein kleiner Fensterspalt das Einbruchsrisiko erhöht, muss sich der Autofahrer dann grobe Fahrlässigkeit von seiner Versicherungsgesellschaft vorwerfen lassen", betont Klaus-Dieter Spauszus. Die Kaskoversicherung kann dann die Schadensumme entsprechend den Schuldumständen vermindern oder die Schadenregulierung komplett verweigern.
Ganz anders sieht die "Flaggenparade" auf Autobahnen aus. Dort kann die Fahne aufgrund der höheren Geschwindigkeit leicht abbrechen und andere Verkehrsteilnehmer behindern oder gar zu einem Unfall führen. Von Autobahnfahrten mit Beflaggung ist daher dringend abzuraten, da es als "grobe Fahrlässigkeit" ausgelegt werden kann. Außerdem ist darauf zu achten, dass mit Fahnen am Auto die freie Sicht und sonstige Verkehrssicherheit nicht eingeschränkt werden.
Auch der Alkoholkonsum kann - anders als gedacht - als Spaßbremse wirken, insbesondere bei Unfällen mit teuren Folgen. Als Autofahrer sollte er aus bekannten Gründen selbstverständlich tabu sein. Versicherungen können von alkoholisierten Lenkern im Schadensfall bis zu einer Höchstsumme von 5.000 Euro verlangen, wenn ihr Drogenkonsum ursächlich für den Unfall war und außerdem Leistungen aus der eigenen Kasko-Versicherung mindern. Denn Autofahren unter Alkoholeinfluss stellt eine grobe Verletzung der Obliegenheitspflichten dar.
Und auch die privat abgeschlossene Unfallversicherung kann bei einem Unfall wegen Bewusstseinstörungen durch Alkohol und anderer Drogen die Zahlungen verweigern. "Und der Versicherte muss selbst beweisen, dass der Unfall auch ohne Rauschgift eingetreten wäre, damit er seine vereinbarten privaten Leistungen erhält", betont Klaus-Dieter Spauszus. Daher der Rat: "Mit wenig oder gar keinem Alkohol lässt sich entspannter und folgenärmer feiern."
http://duesseldorf.bvk.de/
Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V.
Werstener Dorfstraße 85 40591 Düsseldorf
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