Arbeitsrecht: Informationen zum Kündigungsschutzverfahren
17.07.2012 / ID: 69924
Politik, Recht & Gesellschaft
Frankfurt, 17. Juli 2012 - Die Kündigung: oftmals ein echter Schock und mit ernsthaften Existenzängsten verbunden. Dies gilt besonders, wenn die Kündigung überraschend oder fristlos ausgesprochen wird und nach vielen Jahren Betriebszugehörigkeit erfolgt. Viele Arbeitnehmer stehen nach dem Erhalt einer Kündigung erstmals vor dem Arbeitsgericht. Aber wie läuft dieses Gerichtsverfahren ab und welche Besonderheiten weist es auf? Antworten hierauf gibt Sonja Prothmann, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht aus Frankfurt.
Wichtig ist schnelles Handeln: Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, so muss er innerhalb von drei Woche nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Der Arbeitnehmer kann sich grundsätzlich auch ohne Rechtsanwalt vor dem Arbeitsgericht vertreten, wovon einem Laien aufgrund der häufigen Unüberschaubarkeit des Verfahrensablaufs und der komplexen Rechtslage jedoch dringend abzuraten ist.
Nach Eingang der Kündigungsschutzklage stellt das Arbeitsgericht diese an die Gegenseite, also den Arbeitgeber, zu und legt einen Termin für die sogenannte Güteverhandlung fest. Zu diesem Termin werden die Parteien in der Regel persönlich geladen. Da im Kündigungsschutzverfahren ein besonderer Beschleunigungsgrundsatz gilt, wird der Termin meist innerhalb der nächsten 2 Wochen stattfinden.
In dem Gütetermin verschafft sich der vorsitzende Richter einen Überblick über die Sachlage und versucht, einen Vergleich der Parteien zu erwirken. Häufig wird in einem solchen Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der ordentlichen Kündigungsfrist, eine Abfindungszahlungen und Regelungen zum Urlaub und dem Arbeitszeugnis getroffen. Sollten sich die Parteien jedoch nicht einigen wollen, gibt das Gericht dem Arbeitgeber auf, innerhalb einer bestimmten Frist die Kündigungsgründe schriftlich darzulegen. Dem Kläger wird zudem eine Frist gesetzt, innerhalb derer er auf den Schriftsatz des Arbeitgebers erwidern kann. Außerdem setzt das Gericht einen Kammertermin fest, wobei bis zu diesem oft einige Monate vergehen können.
Hält es das Gericht für notwendig, lädt es zum Kammertermin bereits Zeugen. Wenn erforderlich kann die Beweisaufnahme aber auch in einem gesonderten Termin erfolgen. Am Kammertermin nehmen der vorsitzende Berufsrichter sowie zwei Beisitzer (ehrenamtliche Laienrichter) teil, die das Urteil gemeinsam treffen.
Sind alle notwendigen Beweise erhoben, ziehen sich am Ende des Kammertermins der Berufsrichter und die Beisitzer zur Beratung zurück und treffen unmittelbar das Urteil, welches den Parteien anschließend verkündet wird. Das Gericht kann in Ausnahmefälle auch einen gesonderten Verkündungstermin festsetzen, an dem die Parteien und Rechtsanwälte jedoch nicht teilnehmen müssen. Das schriftliche Urteil wird schließlich an den Rechtsanwalt zugeschickt. Mit diesem ist das Gerichtsverfahren in der ersten Instanz abgeschlossen.
Beratung zum Arbeitsrecht in Frankfurt durch die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin
Kündigung, Abfindung, Arbeitsverträge, Urlaubsansprüche: Sonja Prothmann, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt, berät und vertritt im Arbeitsrecht Mandanten zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. 2008 trat sie als Partner in die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt, ein und arbeitet hier als Anwalt für Arbeitsrecht. Die Frankfurter Anwältin ist darüber hinaus regelmäßig als Rechtsexpertin im Radio, z.B. beim Hessischen Rundfunk, zu aktuellen Fällen und Entwicklungen im Arbeitsrecht zu hören. Schwerpunkte der Frankfurter Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin sind Arbeitsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso.
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Quelle:
http://www.schmidt-kollegen.com/aktuelles/presse/179-arbeitsrecht-informationen-zum-kuendigungsschutzverfahren.html
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