Grober Unfug im Freizeitbad - Per Wasserrutsche vor Gericht
09.08.2012 / ID: 73210
Politik, Recht & Gesellschaft
Jena, 9. August 2012. Wer gegen die Regeln und Sicherheitsvorkehrungen in einem Freizeitbad verstößt, haftet für Schäden, die durch die Missachtung entstanden sind. Wie die Kanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com) berichtet, gelte dies - wie immer - auch bei vermeintlicher Unwissenheit.
Wasserrutschen heißen deshalb Wasserrutschen, weil man auf ihnen mittels Wasser ins Wasser hinunterrutscht. Da diese Bestimmung anscheinend nicht jedem bekannt ist, klärte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz diese Tatsache eindrucksvoll (Az.: 2 U 271/11). Schon im Februar 2006 ereignete sich in einem Freizeitbad ein Unfall, bei dem sich drei Männer verletzten, die auf einer Wasserrutsche zusammenstießen. Die zwei Beklagten, ein 38- bzw. 34-jähriger Mann betraten erstmals ein Freizeitbad, folgten der Beschilderung mit der Aufschrift "Schatzinsel" und landeten so in einem Auslaufbecken einer steilen Wasserrutsche. Das Becken war nach beiden Seiten mit einem Absperrgitter gesichert, zudem befand sich am Ende ein Drehkreuz, das sich nur in eine Richtung drehen ließ. Damit soll das Betreten des Beckens eigentlich verhindert werden. Die Beklagten gelangten trotzdem in das Becken und gaben vor Gericht an, sie wären sich über die Bedeutung der fast senkrecht auslaufenden Röhre nicht im Klaren gewesen. Da sich auch sonst niemand in ihrer Nähe befand, der ihnen die Bedeutung dieser Röhre hätte erklären können, entschlossen sie sich voller Neugier in das Auslaufrohr zu klettern. Sie rechneten in diesem Moment wohl nicht mit dem Gegenverkehr in Form eines Badesgastes, der mit hoher Geschwindigkeit in der Röhre angerutscht kam. Mit voller Wucht prallte der Rutscher in die Beklagten, beim Zusammenstoß verletzten sich alle drei Beteiligten. Das OLG Koblenz bestätigte nun ein Urteil des dortigen Landgerichts (LG) und sprach dem Kläger sogar ein höheres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu. Der Mann erlitt erhebliche und dauerhafte Schäden am rechten Knie, auch führten die Folgen des Bruchs des äußeren Schienbeinkopfes und des erlittenen Knorpelschadens zu einer erheblichen Bewegungsbeeinträchtigung. Die Beklagten hätten bei der Benutzung der Rutsche grundlegende und jedermann einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet. Das Blockieren des Rutschenauslaufs erachteten die Richter als fahrlässige Körperverletzung.
Weitere Informationen bietet die Kanzlei PWB Rechtsanwälte im monatlichen PWB-Expertenbrief IHR RECHT und unter http://www.pwb-law.com
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PWB Rechtsanwälte
Löbdergraben 11a 07743 Jena
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