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Öffentlicher Appell an NRW Justizminister Benjamin Limbach von Justizopfer Münster Mark Bellinghaus-Raubal
Was der Justiz Münster vorgeworfen wird gab es bereits schon mal in Bayern: Der Fall Gustl Mollath scheint Vorlage & Ziel zu dieser perfiden Tragödie zulasten eines komplett Unschuldigen zu sein.

Pressemitteilung von Michael Rainer

Nettolohn maßgeblich für Elterngeld


18.03.2011 / ID: 7363
Politik, Recht & Gesellschaft

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München http://www.grprainer.com : Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Soli und Kirchensteuer. Maßgeblich sind die im Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt zugeflossenen laufenden Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit.

Das Elterngeld dient dazu, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben. Später erfolgende Steuerrückerstattungen sind indessen für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, Freibeträge auf die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, sodass die monatlichen Steuervorauszahlungen geringer sind. Auf die Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerfreibeträge wirken sich somit ggf. erhöhend auf das Elterngeld aus.
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