Geldwäscherecht - Geldwäschebeauftragten
16.08.2012 / ID: 74199
Politik, Recht & Gesellschaft
Die gesetzlichen Regelungen zur Geldwäscheprävention und zur Verhinderung von Terrorismusfinanzierung stellt hohe Anforderungen an die verpflichteten Unternehmen. Diese haben nach dem deutschen Geldwäschegesetz (GwG) umfangreiche Sorgfalts- und Kontrollpflichten zu erfüllen, welche in der Praxis oftmals unübersichtlich und kaum umsetzbar sind.
Daher nutzen immer mehr Unternehmen die Möglichkeit, externe Dritte mit der Umsetzung dieser Pflichten zu beauftragen. So sind viele Unternehmen nach dem GwG verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Da dieser umfangreiche Kontrollaufgaben wahrnehmen muss und direkt der Geschäftsführung unterstellt sein soll, stellt sich dies aus organisatorischer, wie auch aus wirtschaftlicher Sicht für viele Unternehmen als schwierig dar. Insbesondere mittelständische Unternehmen, die nicht über das zusätzliche Personal verfügen, müssen hierfür oftmals wertvolle Arbeitskraft opfern.
Die Beauftragung eines externen Geldwäschebeauftragten erscheint dabei als sinnvolle Lösung. Hierfür sind jedoch umfangreiche Voraussetzungen zu erfüllen, da das Unternehmen nicht einfach selbständig entscheiden kann, wer und wie als externer Geldwäschebeauftragter bestellt wird.
Erste Voraussetzung ist dabei die Beantragung eines externen Geldwäschebeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde des verpflichteten Unternehmens. Zudem muss der externe Geldwäschebeauftragte verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Dies ist zurückführen auf § 9 Abs. 3 Geldwäschegesetz, wonach die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde nur erteilt werden darf, wenn der externe Dritte die Gewähr dafür bietet, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht beeinträchtigt werden.
Um diese Voraussetzung umfassend erfüllen zu können, werden oftmals Rechtsanwälte als externe Geldwäschebeauftragte bestellt. Dies hat den Vorteil, dass insbesondere die Notwendigkeit zur Beibringung eines Sachkundenachweises nicht erforderlich ist, da bei einem Rechtsanwalt grundsätzlich von einer entsprechenden Sachkunde ausgegangen wird. Darüber hinaus verlangt die Aufsichtsbehörde jedoch einen konkreten Vertragsentwurf, der dieser vorgelegt werden muss. Zudem muss der zu beauftragende Rechtsanwalt eine Bestätigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer oder alternativ ein aktuelles Führungszeugnis vorlegen. Darüber hinaus verlangt die Aufsichtsbehörde, dass der als Geldwäschebeauftragte zu bestellende Rechtsanwalt eine Duldungserklärung unterschreibt, mit welcher dieser der Aufsichtsbehörde das Recht einräumt, jederzeit durch Stichproben der Prüfungsumfang und die Einhaltung der Kontrollpflichten zu überprüfen. Abschließend ist die Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung notwendig, womit das verpflichtete Unternehmen sich verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Arbeit des externen Geldwäschebeauftragten durch Stichproben zu überprüfen und zu dokumentieren.
Denn auch wenn der externe Geldwäschebeauftragte durch individuelle Vertragsgestaltung verschiedene Verpflichtungen übernehmen kann, so bleibt die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch bei einer Auslagerung auf externe Dritte bei dem verpflichteten Unternehmen.
Unternehmen, welche nach dem GwG zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen verpflichtet sind, sollten prüfen, inwieweit diese Pflichten auf professionelle Dritte ausgelagert werden können. Gerne beraten Sie die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner, welche seit längerem auf dem Gebiet des Geldwäscherechts tätig sind, zu Rechtsfragen im Geldwäscherecht.
Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
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