Pressemitteilung von Michael Rainer

Ausschließung eines Mitgesellschafters einer Kommanditgesellschaft (KG)


25.09.2012 / ID: 80247
Politik, Recht & Gesellschaft

Für die Ausschließung eines Mitgesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft bedarf es neben der Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter auch einer förmlichen Beschlussfassung durch die anderen Gesellschafter. Dies soll selbst dann gelten, wenn der Gesellschaftsvertrag den Ausschluss durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter regelt.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.06.2011 (AZ: II ZR 262/09) zu den Grundsätzen zur Ausschließung eines Mitgesellschafters einer Gesellschaft Stellung genommen. Regele der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft, dass ein Gesellschafter ausscheiden solle, wenn die übrigen Gesellschafter sein Ausscheiden aus wichtigem Grund durch Erklärung ihm gegenüber verlangen, so müsse diese Klausel ausgelegt werden. Die Auslegung könne ergeben, dass die Gesellschafter über die Ausschließung eines Mitgesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft einen Gesellschaftsbeschluss fassen müssen und ihm gegenüber eine Ausschließungserklärung abgeben müssen.
Die Vereinbarung in einem Gesellschaftsvertrag, dass anstelle der in § 140 I, § 161 II HGB vorgesehenen Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund durch gerichtliche Entscheidung, eine Ausschließung durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen kann, ist grundsätzlich zulässig. Ein solcher Beschluss werde mit Zugang der Ausschließungserklärung dem auszuschließenden Gesellschafter gegenüber wirksam.
Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft. Sie ist rechtlich dem Grunde nach vergleichbar mit der offenen Handelsgesellschaft (OHG). Ein großer und bedeutender Unterschied zur OHG besteht allerdings darin, dass es mindestens einen Komplementär sowie mindestens einen Kommanditisten gibt.
Während der Komplementär für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und uneingeschränkt haftet, muss der Kommanditist grundsätzlich nur in Höhe einer festgelegten Haftungssumme für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen. Häufig entspricht die Haftungssumme der Einlage des Kommanditisten, die dieser bei seinem Eintritt an die Gesellschaft leistet.

Die Anzahl an Komplementären und Kommanditisten innerhalb einer Gesellschaft unterliegt keinen Beschränkungen, es können sich theoretisch also unbegrenzt viele Gesellschafter an einer einzigen Kommanditgesellschaft beteiligen. Die Kommanditgesellschaft unterliegt den Vorschriften des BGB und des HGB.
Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt unterstützt sie bei der Gründung einer KG, bei verschiedenen Haftungsfragen der Gesellschafter, bei der Entscheidung über den Eintritt in eine KG, sowie bei Fragen zum Ausschluss einzelner Gesellschafter aus der Gesellschaft.
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