Südwest Immofond 2051: Anleger müssen nicht weiter zahlen
08.10.2012 / ID: 82173
Politik, Recht & Gesellschaft
Mit Urteil vom 14.09.2012 hat das Amtsgericht Gelnhausen eine Klage der "SW IMMOFonds 2051 GmbH & Co. KG" gegen eine von Röhlke Rechtsanwälte vertretene Mandantschaft abgewiesen. Die Fondgesellschaft hatte rückständige Rateneinlagen der Jahre 2009 - 2012 verlangt. Nach Ansicht des Amtsgerichts waren diese allerdings verwirkt.
"Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht ausgeübt hat und der Schuldner sich darauf verlassen kann, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden", erläutert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke und erklärt weiter: "Im konkreten Fall hatte die SW Immofonds 2051 GmbH & Co. KG bereits im Jahre 2008 einen Mahnbescheid beantragt, um rückständige Raten einzufordern. Nachdem dann Widerspruch eingelegt war, wurde dieser Anspruch nicht weiter verfolgt. Erst im Jahre 2012 dann legte die SW Immofonds 2051 GmbH & Co. KG eine Klage gegen die Anlegerin ein. Diese durfte sich allerdings, da der Mahnbescheid mehrere Jahre lang nicht weiter verfolgt wurde, darauf verlassen, nicht mehr durch Forderungen der Fondgesellschaft belästigt zu werden."
Rechtsanwalt Röhlke weist noch auf einen anderen interessanten Aspekt des Urteils hin: "Die Anlegerin hatte einen Vertrag nicht direkt mit der Südwest Immofonds 2051 GmbH & Co. KG abgeschlossen, sondern mit der Kommanditistin, einer Treuhandgesellschaft. Lediglich dieser gegenüber schuldete sie die Erbringung der Rateneinlagen, die dann von der Treuhandkommanditistin selbst an die Fondgesellschaft weiter abgeführt werden müssten. Die SW Immofonds 2051 GmbH & Co. KG war somit gar nicht berechtigt, die Forderungen zu verlangen".
Weiterhin weist Rechtsanwalt Röhlke zudem darauf hin: "Aktuell versucht eine Vielzahl von Fondgesellschaften rückständige Rateneinlagen der Anleger einzuklagen. Unter anderem häufen sich derzeit Klagen der Albis Capital AG & Co. KG, nach Umfirmierung RVH GmbH & Co. KG.
Betroffenen Anlegern ist gut geraten, nicht ohne Weiteres zu zahlen und in jedem Falle zunächst einmal einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
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