Keine steuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern
09.10.2012 / ID: 82568
Politik, Recht & Gesellschaft
Mit Urteil vom 18.07.2012 (AZ: 1 BvL 16/11) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Privilegierung von Ehegatten gegenüber eingetragenen Lebenspartnern in Hinblick auf die Grunderwerbsteuer bis zum Jahr 2010 gegen das Grundgesetz verstoßen solle. Für Altfälle ab dem Jahr 2001, die von dieser Steuer betroffenen sind, gelte eine nachträgliche Privilegierung.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: Die Verfassungsrichter sind sich einig, dass die im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer bestehende Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern gegenüber Ehegatten nicht im Einklang mit der Verfassung stehe. Durch eine Neuregelung im Falle von Immobilienübertragungen vor dem Jahr 2010, seien nur Ehepartner von der Grunderwerbsteuer befreit worden und die eingetragenen Lebenspartner von diesen Vorteilen nicht betroffen gewesen.
Der Bundesgerichtshof räumt dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2012 Gelegenheit ein, eine Neuregelung für die Altfälle einzuführen damit die Gleichheitsverstöße bis 2010 beseitigt würden.
Eingetragene Lebenspartner konnten bisher nicht von den steuerlichen Vorteilen durch das sogenannte "Ehegattensplitting" profitieren. Da das Einkommen der Ehegatten jeweils zusammengerechnet und anschließend halbiert wurde, konnten Ehegatten vielfach Vorteile bei ihrer Einkommensteuer verbuchen.
In den Medien wird schon seit Längerem politisch über die Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten auch im steuerlichen Bereich diskutiert. Häufig drehen sich die Diskussionen um das Thema, dass gleichgeschlechtliche Paare die steuerlichen Vorteile durch das Ehegattensplitting gerade nicht nutzen können.
Die Verfassungsrichter geben der Bundesregierung nun durch ihre Entscheidung weitere Anreize, eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich mit der Ehe gleichzustellen. Es besteht sogar die Möglichkeit, dass das Verfassungsgericht bereits zeitnah die Ungleichbehandlung bei der Einkommensteuer für verfassungswidrig erklärt.
Ein im Steuerrecht versierter Rechtsanwalt beobachtet die Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung und kann seine Mandanten entsprechend beraten. Neben der rechtlichen Beratung hinsichtlich der Einkommensteuer, berät Sie ein Rechtsanwalt auch in den wichtigen Themengebieten wie Bilanzrecht, Umsatzsteuerrecht, Unternehmenssteuerrecht sowie bei der Immobilienbesteuerung.
Sollte es erforderlich sein, kann ein im Steuerrecht tätiger Rechtsanwalt Ihnen bei Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden oder bei gerichtlicher Beratung vor den Finanzgerichten Unterstützung leisten. Im Übrigen bietet er die Erstellung von Steuermodellen und die Betreuung bei Betriebsprüfungen und Außenprüfungen an.
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