Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Jagdrecht
16.10.2012 / ID: 83615
Politik, Recht & Gesellschaft
Geht ein Jäger leichtfertig mit Waffen oder Munition um, können die Behörden seinen Jagdschein einziehen. Dies betonte nach Mitteilung der D.A.S. das Verwaltungsgericht Koblenz. Geklagt hatte ein Jäger, dem Jagd- und Waffenschein entzogen worden waren. Der Mann hatte ein auf einer abgezäunten Wiese grasendes Pferd erschossen, weil er es für ein Wildschwein hielt.
VG Koblenz, Az. 6 L 828/12.KO
Hintergrundinformation:
Wer in Deutschland Tiere jagen will, benötigt dafür einen Jagdschein. Diesen erhält er von der zuständigen Behörde seines Wohnortes. Der Jagdschein wird als Jahresjagdschein für höchstens drei Jahre oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage erteilt. Bei der ersten Erteilung sind Jäger- und Schießprüfungen fällig. Versagt wird der Schein, wenn der Betreffende nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt - besonders im Umgang mit Waffen und Munition. Zeigt sich nach der Erteilung, dass der Träger mit seiner Bewaffnung nicht verantwortungsvoll umgeht, kann der Schein wieder entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt werden. Der Fall: Ein 33-jähriger Jäger, der erst seit kurzer Zeit einen Jagdschein besaß, hatte bei Nacht auf einer Wiese ein sich bewegendes Objekt gesehen. Er hielt dieses für ein flüchtendes Wildschwein und schoss. Allerdings handelte es sich um ein Pferd. Die zuständige Behörde zog den Jagdschein des Hobbyjägers ein. Gleichzeitig entzog sie ihm auch den Waffenschein - der eine Voraussetzung für die Wiedererteilung eines Jagdscheins ist. Beides wurde sofort in Vollzug gesetzt. Der Jäger beantragte dagegen einstweiligen Rechtsschutz. Das Urteil: Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, hatte das Gericht kein Verständnis für den Jäger. Auf einer abgezäunten Koppel hätte er erhöhte Vorsicht walten lassen müssen. Es sei unklar, wie jemand in einer hellen Nacht bei Verwendung eines Gewehrs mit Zielfernrohr und aufgeschraubter Taschenlampe ein braun-weiß geschecktes Pferd mit einem Wildschwein verwechseln könne. Offenbar habe er geschossen, ohne sein Ziel genau zu erkennen. Dies sei eine besonders schwerwiegende Verletzung von Sorgfaltspflichten und stelle einen leichtfertigen Umgang mit Waffen und Munition dar. In Anbetracht der Sicherheitsrisiken bei Schusswaffen sei der sofortige Entzug von Jagd- und Waffenschein gerechtfertigt.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 21.09.2012, Az. 6 L 828/12.KO
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