Grand Slam AM AG: Vermittler verurteilt
23.10.2012 / ID: 84656
Politik, Recht & Gesellschaft
Mit Urteil vom 02.10.2012 hat das Oberlandesgericht in Dresden einen Vermittler der "Grand Slam AM AG" zur Zahlung von Schadensersatz i. H. v. fast 30.000,00 EUR verurteilt. Hintergrund war die Vermittlung einer Kapitalanlage bei der Liechtensteiner Kapitalanlagengesellschaft, die eine hohe monatliche Zahlung auf ein Bankkonto in der Schweiz vorsah sowie eine Vorabverwaltungsgebühr. Diese sollte steuerlich geltend gemacht werden können und im Jahr der Zahlung zu umfassenden Steuervorteilen führen. Tatsächlich erkannten die deutschen Finanzämter eine Abzugsfähigkeit der Vorabverwaltungsgebühr allerdings nicht an.
Die Klägerin des Dresdener Verfahrens hatte geltend gemacht, dass der Berater ihr die Kapitalanlage gerade wegen der Steuervorteile und der Sicherheit der gewählten Anlagerichtlinien empfohlen habe. Tatsächlich war ihre Anlageerwartung jedoch dadurch enttäuscht worden, dass die Steuervorteile eben nicht gewährt wurden und ein Großteil des von ihr bereits eingezahlten Geldes durch die hohen Gebühren für den Vertrieb, ohne Agio lagen diese bei 11 %, aufgezehrt wurden. Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen und zu Gunsten des Anlageberaters entschieden. In der Berufung war die von Röhlke Rechtsanwälte vertretene Klägerin allerdings erfolgreich.
"Leider hat das OLG eine Entscheidung zur Frage der Erlaubnispflichtigkeit der Vermittlung (http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=grand%20slam%20michael%20turgut&source=web&cd=2&cad=rja&ved=0CCkQFjAB&url=http%3A%2F%2Fpolitik.pr-gateway.de%2Fgrand-slam-und-golden-slam-die-vermittler-muessen-haften%2F&ei=e8mFUK26JIeZ0QWak4CgBQ&usg=AFQjCNH9fAS9-Z-EB1DJcjfA2XIo-SAABAhttp://) dieser Kapitalanlage nicht getroffen. Unserer Mandantin ist dies allerdings egal: Schon die Falschdarstellung der steuerlichen Abzugsfähigkeit hat für eine Verurteilung des Vermittlers ausgereicht", teilt Rechtsanwalt Christoph Hentze mit, der die Klägerin vor dem Oberlandesgericht vertreten hatte. Rechtsanwalt Hentze weiter: "Strittig war in der II. Instanz vor allem, ob der Kapitalanlagenberater eine besondere Erlaubnis für die Vermittlung eines in der Schweiz liegenden Depots, welches von einer Liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesellschaft gemanagt wird, bedurft hätte. Das Oberlandesgericht musste sich hierzu nicht positionieren, da die übrigen Beratungsfehler bereits für eine Verurteilung des Beraters ausgereicht hatten. Vergleiche im Vorfeld scheiterten an dessen unnachgiebiger Haltung, so dass nunmehr die volle Summe eingefordert wird."
RÖHLKE Rechtsanwälte legen geschädigten Anlegern dringend anwaltlichen Rat ans Herz.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
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