Pressemitteilung von Katja Rheude

Die D.A.S. informtiert: Urteile in Kürze - Kaufrecht


30.10.2012 / ID: 85811
Politik, Recht & Gesellschaft

Wird ein Gebrauchtwagen mit einer Umweltplakette verkauft, die zu Unrecht angebracht wurde, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Dies entschied nach Angaben der D.A.S. das OLG Düsseldorf. Auch ein Haftungsausschluss schützt den Verkäufer hier nicht vor einer Rückabwicklung.
OLG Düsseldorf, Az. I-22 U 103/11

Hintergrundinformation:
Eine Umweltplakette an der Windschutzscheibe ist die Voraussetzung dafür, dass ein PKW in die Umweltzonen deutscher Städte fahren darf. Diese sind entsprechend farblich ausgeschildert, um zu kennzeichnen, welche Plakette erforderlich ist. Die grüne Umweltplakette steht für den höchsten Standard und den geringsten Feinstaubausstoß. An älteren Dieselfahrzeugen ist sie nur selten zu finden. Die Plakette gibt es z.B. beim TÜV oder bei der Kfz-Zulassungsstelle gegen Vorlage des Kfz-Scheins. Der Fall: Ein Mann hatte einen gebrauchten Mercedes gekauft. Schon am Telefon hatte ihm der Ehemann der Halterin zugesichert, dass das Fahrzeug eine grüne Umweltplakette habe. Diese war auch am PKW angebracht. Nach dem Kauf zeigte sich jedoch, dass die grüne Plakette ohne Berechtigung angebracht war. Es war auch nicht möglich, das Fahrzeug mit einem Partikelfilter nachzurüsten. Der enttäuschte Käufer verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass die fehlende Berechtigung des Fahrzeugs zum Führen der grünen Plakette einen Sachmangel darstelle. Zwar hätten die Vertragspartner keine Vereinbarung über diesen Punkt getroffen. Allerdings sei das Recht zur Einfahrt in diverse Innenstädte von zentraler Bedeutung für die Nutzbarkeit des Autos. Auch ohne ausdrückliche Gespräche darüber gelte in der Regel als stillschweigend vereinbart, dass das Fahrzeug berechtigt sei, die angebrachte Plakette zu führen. Dazu komme, dass der Käufer hier das Thema zuvor telefonisch angesprochen habe. Wer nach der Umweltplakette frage, meine nicht, ob eine Fantasie-Plakette aufgeklebt sei, sondern wolle wissen, ob das Fahrzeug berechtigtermaßen eine Plakette besitze. Da das Vorhandensein einer solchen durch ihren Ehemann zugesichert worden sei, könne sich die Verkäuferin nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Weil eine Nachbesserung nicht möglich sei, müsse der Kauf rückabgewickelt werden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011, Az. I-22 U 103/11
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