Aufforderung zur Teilnahme an einem Sprachkurs
05.11.2012 / ID: 86803
Politik, Recht & Gesellschaft
Der Fall: Die Klägerin wird in dem von der Beklagten bewirtschafteten Schwimmbad seit vielen Jahren beschäftigt. Ihre Muttersprache ist kroatisch. Sie wurde zunächst als Reinigungskraft eingesetzt. Vor über 14 Jahren wurde ihr zusätzlich Kassenbefugnis erteilt und sie arbeitete ab da auch als Vertretung der Kassenkräfte im Schwimmbad. Im Frühjahr 2006 forderte der Betriebsleiter der beklagten Arbeitgeberin die Klägerin auf, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Die von der Klägerin verlangte Kostenübernahme lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin nahm nicht an einem Deutschkurs teil, was nach zwischenzeitlichen Phasen der Arbeitsunfähigkeit schließlich im Oktober 2007 zu einer Abmahnung durch die Beklagte führte. Die Klägerin verlangte daraufhin wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Der Arbeitgeber kann das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache erfordert. Die Aufforderung, dies auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu tun, kann im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder Regeln eines Tarifvertrages verstoßen. Ein solcher Verstoß stellt aber keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar, der Entschädigungsansprüche auslöst.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Bei der Frage, ob eine Diskriminierung vorliegt, die Entschädigungsansprüche auslöst, kommt es sehr auf den Einzelfall an. Insbesondere ist nicht jeder Verstoß des Arbeitgebers gegen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis eine Diskriminierung, die eine Schadensersatzpflicht auslöst. Eine ganz andere Frage ist es, ob der Arbeitgeber die Absolvierung dieses Kurses überhaupt verlangen konnte und bei Verweigerung eine Abmahnung aussprechen durfte, bzw. bei weiterer Verweigerung sogar kündigen könnte. Immer sollte man mit der grundsätzlichen Ablehnung derartiger Ansinnen vorsichtig sein. Das gilt natürlich nur, wenn man die deutsche Sprache tatsächlich nicht ausreichend beherrscht.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Vorsicht bei Äußerungen, denen ein diskriminierender Charakter beigemessen werden kann. Arbeitgeber riskieren hier Schadensersatzansprüche des betroffenen Arbeitnehmers in beträchtlicher Höhe. Die vorstehende Entscheidung ist ein Grenzfall. Man könnte das Verhalten des dortigen Arbeitgebers auch anders bewerten.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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