Haftung der Nachfolger im Gesellschaftsrecht
14.11.2012 / ID: 88412
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Gesellschaftsrecht.html Eine Firmenfortführung setze voraus, dass tatsächlich auch eine Firmenbezeichnung weiter verwendet werde.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: Gemäß § 25 I HBG wird eine Nachfolgerhaftung nicht schon durch Übernahme eines Handelsgeschäftes unter Fortführung der bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung ausgelöst. Gemäß § 25 I HGB hafte ein Erwerber eines Handelsgeschäfts für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers, wenn er das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Auch eine entsprechende Anwendung des § 25 I HGB scheidet für einen solchen Fall aus. Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 02.12.2011 (AZ: 20 U 134/10), dass zwischen der Fortführung der Firma als Handelsname des Kaufmanns und der Übernahme einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung unterschieden werden müsse.
Die Normen des Gesellschaftsrechts finden sich in den unterschiedlichsten Gesetzen wieder. Auch die steuerrechtlichen Problematiken müssen Berücksichtigung finden. Die wirtschaftlichen Fallgestaltungen im Gesellschaftsrecht sind komplex und oftmals müssen entgegenstehende Interessen berücksichtigt werden.
Mangels planwidriger Regelungslücke kommt auch eine entsprechende Anwendung der Nachfolgerhaftung des § 25 I HGB nicht in Betracht. Dagegen würde eine Haftung nach § 25 I HGB bei Übernahme eines Handelsgeschäfts unter Fortführung einer bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung nicht ausgelöst. Eine solche Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung kennzeichne lediglich das Geschäft oder den Betrieb allgemein oder stelle nur eine Branchenangabe oder sonstige Bezeichnung des Geschäfts dar.
Wenden Sie sich an einen im Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwalt. Dieser berät Sie hierüber individuell und umfassend.
Der Gesellschafter, der die Firma eines Handelsgeschäfts fortführt, kann sogar für Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, die der bisherige Inhaber des Handelsgeschäftes begründet hat. Daher bestehen gerade im Gesellschaftsrecht zahlreiche Haftungsrisiken auch für die Gesellschafter.
Sollten innerhalb einer bestehenden Gesellschaft einmal Schwierigkeiten auftauchen, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, der Ihnen mit dem nötigen Überblick hierüber hinweg helfen kann. Nur dann können Sie und Ihre Gesellschaft möglichst unbeschadet bleiben. Es ist wichtig in solchen Fällen frühzeitig zu handeln.
Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Anwalt kann Ihnen bereits bei der Erstellung von Gesellschaftsverträgen helfen und Problemen frühzeitig vorbeugen. Sollten Sie die Übernahme einer Gesellschaft planen, wird Ihnen geraten, einen erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen und so Risiken zu vermeiden.
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