Verjährung von Schadenersatzansprüchen
19.11.2012 / ID: 89019
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Rechtsberatung.html Verjährte Ansprüche sind nicht mehr durchsetzbar. Schuldner könnten daher in solchen Fällen die Zahlung verweigern.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart http://www.grprainer.com führen aus: Zum Jahresende könnten Schadenersatzansprüche unter Umständen verjähren, was weitreichende Folgen für Gläubiger haben könnte. Der 31. Dezember bestimmt daher einerseits das Ende eines Jahres und ist zudem für die Verjährung bedeutsam. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres in welchem der Gläubiger Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Nach dem Gesetz beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre. Dabei ist jedoch von Bedeutung, dass die Verjährung nicht unbedingt mit der Entstehung des Anspruches beginnt. Vielmehr kann die Verjährung auch bei der entsprechenden Kenntnis des Gläubigers beginnen.
Im Einzelfall bestehen für Laien Probleme den Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung zu bestimmen. Aufgrund dieser Unsicherheiten ist es möglich, dass Ansprüche verjähren, ohne dass die Gläubiger sich dessen bewusst sind.
Da die Verjährung eine komplexe und vielschichtige Materie ist, sollten Sie sich im Zweifelsfall nicht davor scheuen Rechtsrat einzuholen. Ein Rechtsanwalt kann die Verjährung für Sie umfassend prüfen und möglicherweise verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.
Zur Erzielung einer verjährungshemmenden Wirkung genügt eine schriftliche Mahnung beispielsweise nicht. Im Zweifelsfall kann nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs eine drohende Verjährung verhindern. Möglichkeiten dafür bietet das gerichtliche Mahnverfahren oder die Erhebung einer Klage.
Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor eine Verjährung aufzuhalten oder zu verhindern. Dafür müssen jedoch bestimmte Maßnahmen eingeleitet werden.
Eine solche gerichtliche Geltendmachung ist jedoch häufig nur durch einen Anwalt möglich. Gläubiger sollten daher einen Anwalt zu Rate zu ziehen, wenn sie die Verjährung ihrer Ansprüche befürchten. Hinsichtlich der Frage, ob eine Verjährung Ihres Anspruchs droht, kann ein Rechtsanwalt Sie beraten. Dieser kann Ihnen rechtliche Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie Ihren Anspruch trotz drohender Verjährung sichern können.
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Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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