Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Reiserecht
27.11.2012 / ID: 90226
Politik, Recht & Gesellschaft
Um einen Reisegutschein einzulösen, muss man diesen meist innerhalb einer bestimmten Frist ausgefüllt beim Reiseveranstalter einsenden. Geht der Gutschein dabei verloren, kann keine Entschädigung gefordert werden - es sei denn, der Kunde kann beweisen, dass der Gutschein zugestellt wurde. Dies geht nach Mitteilung der D.A.S. aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor. Für solche Fälle empfiehlt sich ein Übergabeeinschreiben.
AG München, Az. 155 C 16782/11
Hintergrundinformation:
Auch eine Schenkung ist ein Vertrag - und dazu gehören zwei Beteiligte. Will ein Unternehmen einem Kunden ein Geschenk machen, wird die Schenkung erst wirksam, wenn der Kunde dieses auch annimmt. Wird ein Gutschein verschenkt, muss oft eine Antwortkarte zum Absender zurückgeschickt werden. Der Fall: Ein Reiseveranstalter aus München hatte einem Kunden einen Reisegutschein zukommen lassen. Dieser berechtigte den Kunden zu einer achttägigen Reise für zwei Personen nach Lykien in der Türkei. Der Veranstalter stellte dem Kunden verschiedene Reisetermine zur Auswahl. Die Antwort mit Terminangabe musste bis spätestens 30 Tage vor Reiseantritt beim Reiseveranstalter eingereicht werden, spätestens aber bis 15.03.2011. Der Kunde schickte die ausgefüllte Antwortkarte ein und gab einen Reisetermin an. Er hörte jedoch nichts vom Reiseveranstalter. Daraufhin forderte er von diesem umgehend Schadenersatz in Höhe von 800 Euro, dem von ihm geschätzten Wert der Reise. Es kam zum Streit um den Zugang der Antwortkarte: Das Unternehmen wollte diese nie bekommen haben, der Kunde verwies darauf, dass er die Karte per Post abgeschickt habe; eine Mitarbeiterin des Reiseunternehmens habe ihm sogar telefonisch den Eingang bestätigt. Daran erinnerte sich beim Veranstalter jedoch niemand. Das Urteil: Das Amtsgericht München entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zugunsten des Reiseveranstalters. Ein Schenkungsvertrag über die Reise sei nicht zustande gekommen. Der Kunde müsse im Zweifelsfall beweisen können, dass er das Angebot auf Abschluss eines Schenkungsvertrages auch angenommen habe. Etwas auf der Post aufzugeben, bedeute nicht, dass es auch ankomme. Fazit: In derartigen Fällen empfiehlt sich ein Übergabeeinschreiben.
Amtsgericht München, Urteil vom 13.04.2012, Az. 155 C 16782/11
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