Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Erbrecht
04.12.2012 / ID: 91573
Politik, Recht & Gesellschaft
Vermacht ein Patient sein Vermögen an seine Lebensgefährtin für den Fall, dass er an einer bestimmten Operation stirbt, kann dies auch bei seinem Ableben viele Jahre später noch als Erbeinsetzung angesehen werden. Wie die D.A.S. unter Berufung auf das Oberlandesgericht München mitteilte, wurde die Operation in diesem Fall nur als Anlass für die Erstellung des Testaments betrachtet.
OLG München, Az. 31 Wx 244/11
Hintergrundinformation:
Eine Erbschaft kann durchaus an Bedingungen geknüpft werden. Ob dies ratsam ist, ist allerdings eine andere Frage - denn was der Erblasser für eindeutig formuliert hält, mag in den Augen seiner Erben oder gar vor Gericht ganz anders ausgelegt werden. Und eine Auslegung wird im Zweifelsfalle stattfinden - durch das Gericht. Der Fall: Ein Mann hatte im Jahr 1983 zwei Sparbücher und ein Grundstück per Testament seiner Lebensgefährtin vermacht; allerdings mit dem Zusatz "sollte mir bei der Gallenoperation etwas zustoßen." Die Operation verlief erfolgreich, der Mann verstarb erst 2010. Er war kinderlos und hatte nur einige entfernte Verwandte. Seine langjährige Lebensgefährtin hatte ihn zuletzt sechs Jahre lang gepflegt. Als sie einen Erbschein beantragen wollte, meldeten sich die Verwandten und erhoben Anspruch auf das Erbe. Sie waren der Meinung, dass die Erbeinsetzung nur für den Fall einer erfolglosen Operation gegolten habe. Das Urteil: Das Oberlandesgericht München stellte zunächst fest, dass es hier nicht um ein Vermächtnis - die Zuwendung einzelner Gegenstände - sondern um eine Alleinerbschaft ging: Der Erblasser hatte mit den drei Erbschaftsgegenständen sein gesamtes Vermögen auch nach Stand von 2010 vererbt. Das Gericht kam nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zu dem Ergebnis, dass die Erbeinsetzung hier nicht nur für den Fall eines Versterbens bei der Operation gelten sollte. Der Mann habe die Erbeinsetzung später viele Jahre lang nicht anders geregelt. Zu den Verwandten habe er nie Kontakt gehabt. Die Operation sei hier nur der Anlass für die Testamentserstellung gewesen. Eine echte Bedingung hätte hier dem Gericht zufolge nur dann vorgelegen, wenn die als Erbin eingesetzte Person direkt etwas mit dem genannten Ereignis zu tun gehabt hätte (etwa Erbe als Arzt bei der Operation).
OLG München, Urteil vom 15.05.2012, Az. 31 Wx 244/11
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